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BFuP Nr. 4 vom Seite 427

Wie lautet die adäquate Überschuldungsdefinition?

Von Univ.-Prof. Dr. Ute Schmiel, Essen

Aufgrund der temporären Änderung der Überschuldungsdefinition durch das Finanzmarktstabilisierungsgesetz lebt die Frage nach der adäquaten Überschuldungsdefinition wieder auf. Die Überschuldungsdefinition ist aus dem ökonomischen Zweck der Überschuldung abzuleiten. Dieser Zweck besteht darin, gläubigerschädigendes Handeln haftungsbeschränkter Anteilseigner im Vorfeld der Zeitpunktilliquidität zu verringern. Aus dem Überschuldungszweck folgt, dass die adäquate Überschuldungsdefinition Zeitraumliquidität messen muss und nicht strenger sein darf als die handelsrechtliche Vermögenskonzeption. Sofern die Fortbestehensprognose und das Fortführungsvermögen in bestimmter Weise gemessen werden, erfüllen sowohl die neue als auch die alte Überschuldungsdefinition diese Kriterien. Darüber hinaus ist auch die Überschuldungsdefinition adäquat, nach der Überschuldung ein negatives Fortführungs- und Liquidationsvermögen voraussetzt.

1 Einführung

Die Überschuldungsdefinition des § 19 Abs. 2 InsO wurde durch das Finanzmarktstabilisierungsgesetz für die Zeit vom bis zum geändert. Mit dem Inkrafttreten der Insolvenzordnung am lautete § 19 Abs. 2 InsO: „Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Sc...

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