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BGH 16.06.2010 IV ZR 229/09, NWB 33/2010 S. 2601

Versicherungsvertragsrecht | Pflicht zur Anzeige von Schutzgelderpressung als gefahrerhöhendem Umstand

Der Entschluss eines unbekannten Täters, eine versicherte Sache – unter Umständen auch mehrfach – zu beschädigen, kann im Rahmen einer Versicherung gegen Einbruch und Vandalismus eine anzeigepflichtige objektive Gefahrerhöhung darstellen. Im Streitfall wurde der Inhaber einer Gaststätte Opfer von Schutzgelderpressung; da er den mehrfach aufgenötigten „Schutz gegen Versicherung” nicht annahm, wurden sein Ladenlokal und Auto wiederholt beschädigt. Nach Ansicht des Gerichts musste er bei der ersten Schadensregulierung die vorangegangenen Erpressungsversuche angeben. Da er dies nicht tat, war die Versicherung nicht zum Ersatz der danach folgenden existenzvernichtenden Beschädigungen verpflichtet.

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