BGH Beschluss v. - IX ZB 269/09

Restschuldbefreiungsverfahren: Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Rücknahme eines Versagungsantrages; Antrag auf Feststellung der Wirkungslosigkeit eines die Restschuldbefreiung versagenden Beschlusses

Leitsatz

1. Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung kann bis zum Eintritt der Rechtskraft der über ihn ergangenen Entscheidung zurückgenommen werden .

2. Die Rücknahme des Versagungsantrags ist gegenüber demjenigen Gericht zu erklären, bei dem das durch ihn eingeleitete Verfahren anhängig ist .

3. Mit Rücknahme des Versagungsantrags werden die über ihn ergangenen Entscheidungen wirkungslos .

4. Die Feststellung, dass ein die Restschuldbefreiung versagender Beschluss durch die Rücknahme des Versagungsantrags wirkungslos geworden ist, ist bei demjenigen Gericht zu beantragen, dem gegenüber die Antragsrücknahme zu erklären war .

Gesetze: § 290 InsO, § 269 Abs 3 ZPO, § 269 Abs 4 ZPO

Instanzenzug: LG Wuppertal Az: 6 T 705/09 Beschlussvorgehend AG Wuppertal Az: 145 IN 248/03

Gründe

I.

1Über das Vermögen des Schuldners wurde am das Insolvenzverfahren eröffnet. Im Schlusstermin am beantragte die weitere Beteiligte zu 2 (fortan: Gläubigerin) unter Bezugnahme auf Berichte des weiteren Beteiligten zu 1 (fortan: Verwalter) die Versagung der Restschuldbefreiung, weil der Schuldner Vermögensgegenstände (Bargeld in Höhe von 27.100 € sowie eine Sammlung von Rundfunk- und Fernsehgeräten) verschwiegen habe. Mit Beschluss vom hat das Insolvenzgericht antragsgemäß entschieden. Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist mit zurückgewiesen worden. Der Beschluss ist dem Schuldner am zugestellt worden. Mit Schreiben vom , das an das Amts- und an das Landgericht gerichtet war und am in der gemeinsamen Posteingangsstelle beider Gerichte eingegangen ist, hat die Gläubigerin den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zurückgenommen. Am hat der Schuldner Rechtsbeschwerde mit dem Ziel der Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen eingelegt. Hilfsweise hat er beantragt festzustellen, dass der amtsgerichtliche Beschluss über die Versagung der Restschuldbefreiung wirkungslos geworden ist und das Restschuldbefreiungsversagungsverfahren erledigt ist. Am hat er beim Landgericht beantragt festzustellen, dass diese Entscheidungen gegenstandslos geworden seien und das Verfahren sich erledigt habe. Dieser Antrag ist noch nicht beschieden worden.

II.

21. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Nachdem die Gläubigerin ihren Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zurückgenommen hatte, gab es keine Entscheidung mehr, die im Rechtsmittelwege angefochten werden konnte.

3a) Das auf eine Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 InsO gerichtete Verfahren findet, wie sich aus § 290 Abs. 1 InsO ergibt, nur auf Antrag eines Insolvenzgläubigers statt. Ohne einen solchen Antrag darf das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung auch dann nicht von Amts wegen versagen, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen eines Versagungsgrundes offensichtlich vorliegen (vgl. , NZI 2003, 389, 391). Der Antrag stellt damit eine Verfahrensvoraussetzung dar.

4b) Der Antrag muss bis zum rechtskräftigen Abschluss des durch ihn eingeleiteten Verfahrens aufrecht erhalten bleiben (vgl. etwa LG Dresden ZInsO 2007, 557, 558; Uhlenbruck/Vallender, InsO 13. Aufl. § 290 Rn. 4; Graf-Schlicker/Kexel, InsO 2. Aufl. § 290 Rn. 6; HmbKomm-InsO/Streck, 3. Aufl. § 290 Rn. 5a; Wenzel, in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 290 Rn. 5; vgl. auch LG Krefeld ZVI 2008, 86 zur Rücknahme eines Versagungsantrags nach § 298 InsO). Aus der Kommentierung von Stephan (MünchKomm-InsO, 2. Aufl. § 290 Rn. 15, in der es heißt, der Antrag könne "bis zu dem Beschluss über die Ankündigung oder Versagung der Restschuldbefreiung" zurückgenommen werden, ergibt sich nicht ohne Weiteres das Gegenteil. Sollte hier gemeint sein, dass bereits der Erlass, nicht erst die Rechtskraft des betreffenden Beschlusses eine Rücknahme ausschließe, fehlt dafür jede Begründung. Eine § 13 Abs. 2 InsO entsprechende Regelung, welche die Rücknahme eines Eröffnungsantrages nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbietet, enthalten die §§ 286 ff InsO nicht. Auch systematische Gründe stehen einer Antragsrücknahme bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versagungsantrag nicht entgegen. § 13 Abs. 2 InsO enthält, soweit er eine Rücknahme des Eröffnungsantrags bereits mit Erlass des Eröffnungsbeschlusses ausschließt, eine Ausnahmebestimmung, welche die amtliche Begründung des Regierungsentwurfs aus Gründen der Rechtssicherheit wegen der Wirkungen der Eröffnung auch gegenüber Dritten für erforderlich hielt (vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 115). Das Versagungsverfahren ist insoweit nicht vergleichbar. Der Beschluss über die Ankündigung oder die Versagung der Restschuldbefreiung wird erst veröffentlicht, wenn er rechtskräftig geworden ist (§ 289 Abs. 2 Satz 3 InsO).

5c) Die Rücknahme des Versagungsantrags war auch im Übrigen wirksam. Sie ist insbesondere gegenüber dem Landgericht als demjenigen Gericht erklärt worden, bei dem das Verfahren bis zur Einlegung der Rechtsbeschwerde - die erst nach Zugang der Rücknahme bei Gericht erfolgt ist - anhängig war. Anwaltlicher Vertretung bedurfte es nicht.

6d) Mit der Rücknahme des Versagungsantrags sind die Entscheidungen der Vorinstanzen wirkungslos geworden, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf (vgl. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Ein Rechtsmittel, das mit dem Ziel der Aufhebung der wirkungslosen Entscheidungen eingelegt wird, ist unzulässig (vgl. Stein/Jonas/Roth, ZPO 22. Aufl. § 269 Rn. 45; MünchKomm-ZPO/Becker-Eberhard, 3. Aufl. § 269 Rn. 37; Wieczorek/Assmann, ZPO 3. Aufl. § 269 Rn. 22; jeweils zur Klagerücknahme nach § 269 ZPO). Jedenfalls dann, wenn - wie hier - zwischen den Beteiligten (der Gläubigerin und dem Schuldner) kein Streit über die Wirksamkeit der Antragsrücknahme besteht, ist ein rechtlich schützenswertes Interesse an einer Entscheidung des Rechtsmittelgerichts nicht ersichtlich.

72. Der Hilfsantrag auf Feststellung, dass die Entscheidungen der Vorinstanzen infolge der Rücknahme gegenstandslos geworden sind, ist im hier gegebenen Fall der Einlegung der Rechtsbeschwerde erst nach Rücknahme des Versagungsantrags gleichfalls unzulässig. Der Antrag entsprechend § 269 Abs. 4 ZPO ist bei demjenigen Gericht zu stellen, dem gegenüber die Rücknahme zu erklären war (vgl. Stein/Jonas/Roth, aaO Rn. 60).

Ganter                                  Raebel                            Vill

                  Lohmann                                  Pape

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
DStR 2010 S. 1994 Nr. 39
NJW-RR 2010 S. 1496 Nr. 21
WM 2010 S. 1662 Nr. 35
AAAAD-48155