BGH Beschluss v. - IX ZA 15/09

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Ansbach, 1 T 1129/08 vom AG Ansbach, 2 IK 349/07 vom

Gründe

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Nach dem Inhalt der angegriffenen Entscheidung und unter Berücksichtigung des Vorbringens des Schuldners in der Begründung seines Antrags ist nicht erkennbar, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung haben oder eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich sein könnte (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein Rechtsanwalt gemäß § 4a Abs. 2 InsO beizuordnen, wenn der Schuldner im Rahmen seiner Möglichkeiten dartut, dass er nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen im konkreten Fall nicht in der Lage ist, ohne anwaltliche Hilfe eine Entscheidung über die Zweckmäßigkeit der Erhebung des Widerspruchs zu treffen (, NZI 2004, 39, 40). Das Beschwerdegericht hat dies einzelfallbezogen verneint und hierbei entgegen der Ansicht der Antragsbegründung keine Verfahrensgrundrechte des Schuldners verletzt.

Fundstelle(n):
IAAAD-48135