BGH Beschluss v. - IX ZA 12/10

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: AG Berlin-Lichtenberg, 39 IK 38/09 vom LG Berlin, 85 T 99/09 vom

Gründe

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Nach dem Inhalt der angegriffenen Entscheidung und unter Berücksichtigung des Vorbringens des Schuldners in der Begründung seines Antrags ist nicht erkennbar, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung haben oder eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich sein könnte (§ 574 Abs. 2 ZPO). Nach der Rechtsprechung des Senats hängt die Frage, unter welchen Voraussetzungen nach § 4a Abs. 2 InsO dem Schuldner ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet werden muss, typischerweise von den besonderen Umständen, namentlich der Person des Schuldners, dem Umfang der Insolvenzsache, den Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage sowie den Fürsorgemöglichkeiten des zuständigen Insolvenzgerichts, ab (, ZVI 2003, 226; v. - IX ZA 22/02, ZVI 2003, 225). Das Beschwerdegericht hat dies einzelfallbezogen verneint.

Fundstelle(n):
YAAAD-48134