Keine Revisionszulassung bei behaupteten Verstößen gegen materielles Recht und durch Rüge einer fehlerhaften Kostenentscheidung; Erinnerung gegen eine unrichtige Streitwertbemessung
Gesetze: FGO § 76 Abs. 1, FGO § 96 Abs. 1, FGO § 96 Abs. 2, FGO § 115 Abs. 2, GKG § 66, GG Art. 103
Instanzenzug:
Gründe
1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind nicht gegeben.
2 1. Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) verschiedene Verstöße gegen „materielles Recht” rügen, wenden sie sich —wie der Beklagte und Beschwerdegegner in der Beschwerdeerwiderung zutreffend ausgeführt hat— mit ihrem Beschwerdevorbringen lediglich gegen die Tatsachenwürdigung und Rechtsauffassung des Finanzgerichts (FG) und machen geltend, dessen Urteil sei unrichtig. Mit solchen der Revision vorbehaltenen Rügen können die Kläger im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden (z.B. , BFH/NV 2002, 1331).
3 2. Die von den Klägern geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) liegen nicht vor.
4 Die Kläger machen zu Unrecht geltend, das FG habe den Sachverhalt nicht ausreichend erforscht und damit § 76 Abs. 1 FGO verletzt. Bei verzichtbaren Verfahrensmängeln (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung), zu denen auch die Verletzung der Sachaufklärungspflicht gehört, geht das Rügerecht schon durch das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge verloren. Anders kann dies bei einem fachkundig vertretenen Verfahrensbeteiligten nur dann sein, wenn er auf Grund des Verhaltens des FG die Rüge für entbehrlich halten durfte (vgl. , BFH/NV 2005, 1274). Der —als Steuerberater selbst fachkundige— Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem FG, an der er —auch als Prozessbevollmächtigter der Klägerin— teilgenommen hat, weder das Übergehen von Beweisanträgen noch die Verletzung einer von Amts wegen —auch ohne entsprechenden Beweisantrag— gebotenen Sachaufklärung gerügt. Er hat auch keinen Sachverhalt geschildert, auf Grund dessen er eine solche Rüge für entbehrlich hätte halten können.
5 Soweit die Kläger die Beweiswürdigung des FG in der angefochtenen Entscheidung angreifen, wenden sie sich mit dem —allenfalls sinngemäß— behaupteten Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO nach dem tatsächlichen Gehalt ihres Beschwerdevorbringens lediglich gegen die Würdigung der festgestellten Tatsachen durch das FG. Dahin gehende Einwendungen sind indes der Revision vorbehalten (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 1274).
6 Der von den Klägern gerügte Verfahrensmangel einer Verletzung des Rechts auf Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) liegt ebenfalls nicht vor. Die Kläger haben insoweit schon nicht dargetan, was sie bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch (zusätzlich) vorgetragen hätten und dass dieser Vortrag —auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des FG— zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (vgl. , BFH/NV 2007, 1697, m.w.N.).
7 3. Soweit sich die Kläger gegen eine „fehlerhafte Streitwertfeststellung und Kostenquoten” wenden, bleibt das Begehren ebenfalls erfolglos. Gegen eine unrichtige Streitwertbemessung ist die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes der statthafte Rechtsbehelf. Die Rüge einer fehlerhaften Kostenentscheidung kann mit Blick auf § 145 FGO nicht zur Zulassung der Revision führen, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde —wie hier— in der Hauptsache keinen Erfolg hat (vgl. , BFH/NV 2008, 599).
Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 1842 Nr. 10
ZAAAD-48083