BFH Beschluss v. - VIII B 23/09

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache bei behaupteter Verfassungswidrigkeit einer Rechtsnorm; pauschales Bestreiten der Verfassungsmäßigkeit genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, FGO § 116 Abs. 3 Satz 3, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3

Instanzenzug:

Gründe

1 1. Der Senat sieht von einer Darstellung des Tatbestandes ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 der FinanzgerichtsordnungFGO—).

2 2. Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.

3 Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) macht die grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) der Rechtssache geltend wegen behaupteter Verfassungswidrigkeit des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG, jeweils in der am geltenden Fassung. Dabei geht es ihm um die Rechtsfrage, ob eine Lebensversicherung, die zur Absicherung für den Todesfall und zur Altersversorgung eines Freiberuflers/Selbständigen nach altem Recht abgeschlossen wurde, steuerschädlich werden kann, wenn nur für einen kurzen Zeitraum ein kleiner Teil der Versicherungssumme vom Versicherungsnehmer als Policendarlehen in Anspruch genommen worden ist, auch wenn hiermit vorübergehend Verbindlichkeiten bedient worden sind, die sich aus der Bewirtschaftung eines ebenfalls zur Altersversorgung dienenden und im Privatvermögen gehaltenen Mietshauses ergaben.

4 Wird mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Verfassungswidrigkeit einer vom Finanzgericht angewendeten Vorschrift geltend gemacht, muss sich die Begründung mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) und gegebenenfalls des Bundesverfassungsgerichts auseinander setzen (BFH-Beschlüsse vom VIII B 155/08, BFH/NV 2009, 779; vom III B 59/04, BFH/NV 2005, 1081, m.w.N.; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 34, m.w.N.). Dem ist nicht dadurch genügt, dass der Kläger —wie hier— die Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Vorschrift ohne Bezugnahme auf konkrete Normen des Grundgesetzes pauschal bestreitet und zudem die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. , BFH/NV 2005, 181) außer Betracht lässt.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 1839 Nr. 10
KAAAD-48075