Vorläufige Festsetzung der Grunderwerbsteuer, vorläufige Feststellung nach § 17 Abs. 2 und Abs. 3 GrEStG und vorläufige Feststellung von Grundbesitzwerten
Bezug:
Nach dem Erlass des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom sind im Hinblick auf den sämtliche
Festsetzungen der Grunderwerbsteuer, die gemäß § 8 Abs. 2 GrEStG die Steuer nach den Grundbesitzwerten bemessen, sowie die hierfür maßgeblichen
Feststellungen der Grundbesitzwerte und
Feststellungen der Besteuerungsgrundlagen nach § 17 Abs. 2 und 3 GrEStG
im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten hinsichtlich der Frage, ob die Heranziehung der Grundbesitzwerte im Sinne des § 138 BewG als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer verfassungsgemäß ist, vorläufig nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 3 und 4 AO durchzuführen.
Um die vorläufigen Grunderwerbsteuerfestsetzungen maschinell erkennen zu können, bitte ich, in den Fällen des § 8 Abs. 2 GrEStG stets den neuen Erläuterungstext Nr. 109 zu verwenden. Dieser ist seit im Einsatz.
Es sind zwei Fallkonstellationen zu unterscheiden:
Die Steuerfestsetzung ist ausschließlich aufgrund des anhängigen Verfahrens vorläufig. Die Bescheidkennzeichnung „vorläufig” ist nicht einzugeben. Diese wird anhand des Erläuterungstextes Nr. 109 automatisch auf dem Bescheid ausgedruckt und an das Speicherkonto übergeben. Auswirkung: Die Fälle werden nicht in der Liste „vorl. Fälle” angezeigt.
Die Steuerfestsetzung ist zusätzlich aus einem anderen Grund teilweise vorläufig oder steht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Neben dem Erläuterungstext Nr. 109 ist die zutreffende Bescheidkennzeichnung einzugeben und wie üblich per Erläuterungstext zu begründen. Auswirkung: Die Fälle werden in der Liste „vorl. Fälle” angezeigt.
Feststellungsbescheide über Grundbesitzwerte ergehen automatisch vorläufig, wenn als Verwendungszweck „Grunderwerbsteuer” eingegeben wird. Die Eingabe einer entsprechenden Bescheidkennzeichnung ist nur erforderlich, wenn die Grundbesitzwertfeststellung zusätzlich aus einem anderen Grund teilweise vorläufig ist oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht.
Feststellungsbescheide über Besteuerungsgrundlagen nach § 17 Abs. 2 und 3 GrEStG werden außerhalb von GREASY gefertigt. Der Vorläufigkeitsvermerk ist hier personell anzuweisen und der entsprechende Erläuterungstext (vgl. Anlage) den Bescheiden als Anlage beizufügen. Die Fälle sind in einer Liste festzuhalten und bei Vorliegen der Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der Bedarfswerte personell abzuschließen.
Nach Ansicht der Verkehrsteuerreferenten der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder liegen mangels ernstlicher verfassungsrechtlicher Zweifel die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Vollziehung nicht vor.
Die Verfügung vom wird aufgehoben.
Oberfinanzdirektion
Karlsruhe v. - S
0338/66 - St
333
Fundstelle(n):
OAAAD-48039