Bayerisches Landesamt für Steuern - S 1301.1.1-15/4 St32

Deutsch-polnisches Doppelbesteuerungsabkommen (DBA-Polen);
Anwendung der Freistellungsmethode auf Vergütungen an Geschäftsführer polnischer Gesellschaften, Art. 16, 24 DBA-Polen

Nach Art. 16 Abs. 2 DBA Polen können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als bevollmächtigter Vertreter (Geschäftsführer) einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, im anderen Staat besteuert werden.

Bei einem in Deutschland ansässigen Geschäftsführer einer in Polen ansässigen Gesellschaft steht daher Polen das Besteuerungsrecht zu. Deutschland wendet auf diese Einkünfte die Freistellungsmethode gemäß Art. 24 Abs. 1 Buchst. a) DBA Polen an.

Polen nimmt das ihm zugewiesene Besteuerungsrecht in den betreffenden Besteuerungsfällen dahingehend wahr, dass in Polen nicht ansässige Geschäftsführer polnischer Gesellschaften zu einer 20-prozentigen Abgeltungssteuer auf die Brutto-Einnahmen ihrer Vergütungen herangezogen werden.

Die Anwendung der Freistellungsmethode in den betreffenden Besteuerungsfällen in Deutschland führt nicht zu einer doppelten Nichtbesteuerung. Eine Steuer von 20 Prozent der Brutto-Einnahmen ist auch nicht als zu niedrig im Sinne der „switch-over”-Klausel in Art. 24 Abs. 3 DBA Polen anzusehen.

aus und

Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 1301.1.1-15/4 St32

Fundstelle(n):
DStZ 2010 S. 308 Nr. 9
IStR 2010 S. 224 Nr. 6
GAAAD-48033