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Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main - S 7100 A - 291 - St 110

Umsatzsteuerliche Behandlung von Personalkostenerstattungen nach § 147 Abs. 2a SGB V

Steuerbarkeit der Personalüberlassung durch einen Arbeitgeber an eine Betriebskrankenkasse

Bezug:

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Durch die Einführung des Gesundheitsfonds in der Gesetzlichen Krankenversicherung, mit dem allen Krankenkassen neben den Fondszuweisungen für standardisierte Leistungsausgaben (§§ 266, 270 Abs. 1 Buchst. a und b SGB V) auch standardisierte Verwaltungsausgaben (§ 270 Abs. 1 Buchst. c SGB V) erstattet werden und der Verabschiedung des Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften (Artikel 15 Nr. 10a vom BGBl 2009 I S. 1990) hat der Gesetzgeber die Erstattung der Personalkosten an Arbeitgeber abschließend geregelt. Dadurch besteht für Betriebskrankenkassen, bei denen der Arbeitgeber auf seine Kosten die für die Führung der Geschäfte erforderlichen Personen bestellt, eine gesetzliche Pflicht zur Erstattung der Personalkosten.

Zur Frage der Steuerbarkeit der Personalüberlassung durch den Arbeitgeber an die Betriebskrankenkasse bitte ich folgende Auffassung zu vertreten:

Der Umsatzsteuer unterliegen Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer gegen Entgelt im Inland im Rahmen seines Unternehmens erbringt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Personalgestellungen und -überlassungen gegen Entgelt, auch gegen Aufwendungsersatz, erfolgen grundsätzlich im Rahmen eines Leistungsaustauschs. Nach A. 1 Abs. 6 UStR gelten jedoch Ausnahmen für bestimmte Situationen, in denen bei der Freistellung von Arbeitnehmern durch den Unternehmer gegen Erstattung der Aufwendungen wie Lohnkosten und Sozialversicherungsbeiträge kein Leistungsaustausch vorliegt: z. B. für Freistellungen an die Feuerwehr, an die Hilfsorganisationen (Deutsches Rotes Kreuz, Technisches Hilfewerk etc.) oder für Wehrübungen. Nach dieser Regelung ist auch die Freistellung durch den Arbeitgeber für die ehrenamtliche Tätigkeit in den Selbstverwaltungsorganen der Allgemeinen Ortskrankenkassen, bei Innungskrankenkassen und ihren Verbänden nicht steuerbar.

In diesen Ausnahmefällen erfolgt der Aufwendungsersatz für die Personalüberlassung zu Einsätzen, die im überwiegenden öffentlichen Interesse liegen. Der Arbeitgeber erhält eine gesetzlich geregelte Kompensation für den vorübergehenden Ausfall der Arbeitskraft. Die Überlassung von Personal durch den Arbeitgeber an die Betriebskrankenkasse ist eine den genannten Sachverhalten vergleichbare, nicht steuerbare Konstellation, so dass die Personalkostenerstattung nach § 147 Abs. 2a SGB V nicht der Umsatzsteuer unterliegt.

Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main v. - S 7100 A - 291 - St 110

Fundstelle(n):
FAAAD-48029