Abziehbarkeit vorab entstandener Betriebsausgaben und von
Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen
Nachweis für
die Existenz eines Arbeitszimmers
Leitsatz
1. Der Abzug von vorab entstandenen
Betriebsausgaben setzt voraus, dass ihre Entstehung und ihre betriebliche
Veranlassung nachgewiesen wird. Die Beweislast hierfür trägt der
Steuerpflichtige.
2. Macht ein Steuerpflichtiger
über den Zuschnitt und die Nutzung seiner Wohnung keine Angaben,
genügt er nicht der Beweislast, dass ein Raum die Grundvoraussetzungen
für ein häusliches Arbeitszimmer erfüllt.
3. Wird ein Studium aus privaten
Gründen aufgenommen, um eine Aufenthaltserlaubnis in den USA zu erhalten,
fehlt es an einem hinreichend erwerbsbezogenen Veranlassungszusammenhang der
Studienkosten mit künftigen steuerbaren Einnahmen, so dass diese nicht im
Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen sind.
Fundstelle(n): DStR 2011 S. 8 Nr. 29 DStRE 2011 S. 1053 Nr. 17 EFG 2011 S. 45 Nr. 1 NWB-Eilnachricht Nr. 40/2010 S. 3165 UAAAD-48011
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 12.05.2010 - 7 K 81/07
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