Haftungsinanspruchnahme des Strohmann-Geschäftsführers einer GmbH
Leitsatz
1. Wer die Stellung eines GmbH-Geschäftsführers übernommen hat, haftet nach § 69 AO grundsätzlich auch dann, wenn er nicht
befähigt oder aus sonstigen Gründen nicht in der Lage ist, seinen Überwachungsaufgaben und seiner Pflicht, die Person sorgfältig
auszuwählen, der er die Erledigung steuerlicher Angelegenheiten der GmbH und damit die Erfüllung seiner eigenen Pflichten
überlässt, nachzukommen.
2. Auf sein eigenes Unvermögen, seinen Aufgaben als Geschäftsführer nachzukommen, kann sich niemand berufen.
Fundstelle(n): AO-StB 2010 S. 359 Nr. 12 GmbHR 2010 S. 1006 Nr. 18 UAAAD-47989
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Sächsisches FG, Urteil v. 20.07.2010 - 1 K 1853/06
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