Selbstständig ausgeübte Tätigkeit einer Prostituierten nicht gewerbesteuerpflichtig
Leitsatz
Auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten (Prostitutionsgesetz) vom
(BGBl I 2001, 3983) und unter Berücksichtigung des zu „Telefonsex” ergangenen BFH-Urteils (v. , X R 142/95) ist die
selbstständig ausgeübte Tätigkeit einer Prostituierten nicht als Gewerbe anszusehen und damit nicht gewerbesteuerpflichtig,
sondern führt zu sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG (hier: Streitjahr 2007).
Fundstelle(n): AAAAD-47987
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Sächsisches FG, Urteil v. 14.04.2010 - 8 K 2066/08
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