Verfassungsmäßigkeit der Herabsetzung der Altersgrenze für den Kindergeldbezug
Leitsatz
1. Der Verlängerungszeitraum für die Gewährung von Kindergeld bei Ableistung des gesetzlichen Grundwehr- bzw. Zivildienstes
über die Vollendung des 25. (früher: 27.) Lebensjahres hinaus entspricht auch dann der Dienstzeit, wenn der Dienst nicht am
Monatsersten angetreten wurde und daher im ersten Monat des Wehrdienstes noch Kindergeld bezogen wurde.
2. Die zum eingeführte Herabsetzung der grundsätzlichen Altersgrenze für den Kindergeldbezug auf 25 Jahre ist generell
wie auch hinsichtlich der betreffenden Übergangsvorschrift in verfassungskonformer Weise normiert. Der Gesetzgeber hat bei
der Herabsetzung der Altersgrenze von 27 Jahren auf 25 Jahre im Rahmen seiner verfassungsrechtlich garantierten Gestaltungs-
und Typisierungsbefugnis gehandelt (Anschluss an die einheitliche Rechtsprechung der FG zur Verfassungsmäßigkeit).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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