(Zoll-)Tarifierung eines Schiffsdatenerfassungssystems
Leitsatz
1. Mehrere Maschinen sind nur dann als ein Ganzes anzusehen, wenn sie eine Einheit (einen Maschinenkörper) bilden und bespielsweise
in einem Gehäuse vereint sind. Einzelne Komponenten eines Schiffsdatenerfassungssystems „Recorder”), welches, vergleichbar
einer Black Box bei Flugzeugen, zur Aufzeichnung von Schiffs- bzw. Navigationsdaten dient, um den Unfallhergang nach einer
Schiffshavarie rekonstruieren zu können, die jeweils in verschiedenen Räumen des Schiffes untergebracht und lediglich über
Kabel miteinander verbunden sind, bilden keine Einheit in diesem Sinne.
2. Mehrere durch elektrische Kabel verbundene Einzelkomponenten, die gemeinsam eine genau bestimmte, in einer der Positionen
des Kapitels 84 oder 85 erfasste Funktion ausüben, sind in die Position einzureihen, die diese Funktion erfasst.
3. Im Streitfall waren die einzelnen Komponenten des Recorders nach Maßgabe ihrer objektiven Merkmale und Eigenschaften wie
folgt einzureihen: Die Datenverarbeitungseinheit, die Datenerfassungseinheit und der eigentliche Schiffsdatenschreiber in
die Unterposition 8543 8997 99 KN, das Bedienpanel in die Unterposition 8537 1099 99 KN und das Mikrofon in die Unterposition
8518 1095 90 KN in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission vom zur Änderung des Anhangs
I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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