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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 1 K 1727/05 EFG 2010 S. 1279 Nr. 16

Gesetze: AO § 174 Abs. 3

Kausalität der Nichtberücksichtigung eines Sachverhaltes als Voraussetzung für eine Änderung der Steuerfestsetzung nach § 174 Abs. 3 AO

Leitsatz

  1. Eine Änderung nach § 174 Abs. 3 AO setzt die erkennbare Annahme voraus, dass ein bestimmter Sachverhalt in einem anderen Steuerbescheid zu berücksichtigen ist (Kausalität). Dabei muss sich das Finanzamt in der Weise unmissverständlich festgelegt haben, dass die Nichtberücksichtigung des Sachverhaltes in einem Steuerbescheid einzig und allein auf der Zuordnung zum Regelungsbereich eines andern Bescheides beruht.

  2. Besteht der Grund für die Nichtberücksichtigung des bekannten Sachverhaltes in der Unentschiedenheit, ob der Sachverhalt überhaupt der Besteuerung zu unterwerfen ist, so kommt § 174 Abs. 3 als Rechtsgrundlage für eine Steuerfestsetzung nicht in Betracht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
AO-StB 2010 S. 210 Nr. 7
DStRE 2011 S. 1421 Nr. 22
EFG 2010 S. 1279 Nr. 16
BAAAD-47978

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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 20.04.2010 - 1 K 1727/05

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