Kausalität der Nichtberücksichtigung eines Sachverhaltes als Voraussetzung für eine Änderung der Steuerfestsetzung nach §
174 Abs. 3 AO
Leitsatz
Eine Änderung nach § 174 Abs. 3 AO setzt die erkennbare Annahme voraus, dass ein bestimmter Sachverhalt in einem anderen
Steuerbescheid zu berücksichtigen ist (Kausalität). Dabei muss sich das Finanzamt in der Weise unmissverständlich festgelegt
haben, dass die Nichtberücksichtigung des Sachverhaltes in einem Steuerbescheid einzig und allein auf der Zuordnung zum Regelungsbereich
eines andern Bescheides beruht.
Besteht der Grund für die Nichtberücksichtigung des bekannten Sachverhaltes in der Unentschiedenheit, ob der Sachverhalt
überhaupt der Besteuerung zu unterwerfen ist, so kommt § 174 Abs. 3 als Rechtsgrundlage für eine Steuerfestsetzung nicht in
Betracht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AO-StB 2010 S. 210 Nr. 7 DStRE 2011 S. 1421 Nr. 22 EFG 2010 S. 1279 Nr. 16 BAAAD-47978
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 20.04.2010 - 1 K 1727/05
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