Der – im Bereich des § 17 EStG für die Gleichstellung von Finanzierungsmaßnahmen des Gesellschafters mit gesellschaftsrechtlichen
Einlagen bedeutsame – Begriff der „Krise” der Gesellschaft stellt keinen nach vorgegebenen, absoluten Kriterien zu definierenden
Zustand dar, sondern lässt sich nur bei Einbeziehung der Umstände des konkreten Finanzierungsanlasses beurteilen.
Den Anforderungen an eine Kreditunwürdigkeit i. S. des Kapitalersatzrechts bzw. i. S. von § 17 EStG ist genügt, wenn für
das Verlangen der kreditgebenden Bank nach ergänzenden Bürgschaften nicht das Begehren nach einer für sie besonders leicht
verwertbaren und risikoarmen Sicherheit maßgebend war, sondern der Umstand, dass die seitens der Gesellschaft zur Verfügung
gestellten Sicherheiten aufgrund der niedrigen Eigenkapitalquote sowie der sich zusätzlich aus der Art der zu finanzierenden
Geschäfte – Bauentwicklungsprojekte in nicht unerheblicher Größenordnung -, ergebenden Risikobehaftung als nicht ausreichend
erachtet wurden.
Der Auflösungsverlust bei wesentlicher Beteiligung ist nicht nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG begrenzt, wenn der Steuerpflichtige
keine durch seine Beteiligung vermittelten hälftig steuerbefreiten Einnahmen erzielt hat (Anschluss an BFH-Rspr.).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2011 S. 1055 Nr. 17 XAAAD-47975
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 30.06.2010 - 15 K 1566/09 E
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