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Getrennter Ausweis der Rücklagen nach § 7g EStG; keine Begünstigung von Erhaltungsaufwendungen
(1) Aus der gesetzlichen Regelung in § 7g Abs. 1 und Abs. 3 EStG ergibt sich gem. rkr. NWB AAAAD-30412 (EFG 2010 S. 36), dass für jedes einzelne Wirtschaftsgut, das voraussichtlich angeschafft oder hergestellt wird, eine gesonderte Rücklage zu bilden ist. Dementsprechend sind bei mehreren künftigen Investitionen die einzelnen Rücklagen in der Buchführung jeweils getrennt zu behandeln. (2) § 7g EStG begünstigt nur neue Wirtschaftsgüter. Ein zur Reparatur eines vorhandenen Wirtschaftsguts angeschafftes Wirtschaftsgut (Erhaltungsaufwand) ist nicht begünstigt. (3) Die in § 7g Abs. 1 EStG geregelte Sonderabschreibung gilt nicht für unbewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Im Hinblick auf den systematischen Zusammenhang mit den allgemeinen Abschreibungsbestimmungen ist b...