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Mietrecht | Abgeltung der Kosten für Schönheitsreparaturen unter Einschluss der Umsatzsteuer
Haben die Mietvertragsparteien vereinbart, dass der Mieter die anteiligen Kosten für künftige Schönheitsreparaturen nach einem Kostenvoranschlag des Vermieters oder eines Fachbetriebs zu zahlen hat, so schuldet der Mieter den Abgeltungsbetrag einschließlich der Umsatzsteuer. Die Vorinstanzen hatten dem Vermieter nur den Anspruch auf quotale Abgeltung der bei Auszug noch nicht fälligen Schönheitsreparaturen auf Nettobasis zuerkannt. Der BGH sprach ihm auch die darauf entfallende Umsatzsteuer zu. Dies folge aus dem Wesen der Abgeltungsklausel, denn der Kostenvoranschlag eines Fachbetriebs weise i. d. R. Umsatzsteuer aus. Diese transparente Grundlage werde nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass die Abwälzung der Schönheitsreparaturen einen Teil des Mietentgelts für die Gebrauchsüberlass...