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Krankenversicherung; | Verwaltungsvereinbarung zur teilweisen Befreiung von gesetzlichen Zuzahlungen (§ 62 SGB V)

Nach § 62 SGB V hat die Krankenkasse die dem Versicherten während eines Kalenderjahres entstehenden notwendigen Fahrkosten und Zuzahlungen zu Arznei-, Verband- und Heilmitteln zu übernehmen, soweit sie die Belastungsgrenze übersteigen. Mit dem GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz wurden hier zum Änderungen vorgenommen. Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben daher die aus dem Jahre 1989 stammende Verwaltungsvereinbarung überarbeitet und eine aktuelle Fassung v. herausgegeben. Zu dieser Verwaltungsvereinbarung haben die Spitzenverbände nunmehr Erläuterungen v. veröffentlicht, die in WzS 2001, 342 abgedruckt sind.

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