Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Umsatzsteuer als Masseverbindlichkeit
Unternehmerische Tätigkeit des Schuldners im Insolvenzverfahren
Übt der Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine unternehmerische Tätigkeit aus, ist die Umsatzsteuer aus dieser Tätigkeit nicht bereits deshalb eine Masseverbindlichkeit i. S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, weil der Schuldner dabei mit Billigung des Insolvenzverwalters u. a. auch Massegegenstände verwendet.
Freigabe von Massegegenständen
Der Leitsatz der Entscheidung bringt den Leser zunächst ins Grübeln: Wie kann es eigentlich sein, dass der Schuldner selbst während eines anhängigen Insolvenzverfahrens unternehmerisch tätig wird? Immerhin erfasst der sog. Insolvenzbeschlag ja das ganze Vermögen des Schuldners (§ 35 InsO), und soweit der Insolvenzbeschlag reicht, übt nicht mehr der Schuldner, sondern der Insolvenzverwalter die tatsächliche Verfügungsmacht über die Insolvenzmasse aus (§ 80 InsO).
Eine Ausnahme von dieser Regel gilt aber, wenn der Insolvenzverwalter Teile des schuldnerischen Vermögens freigibt, d. h. aus seiner Verfügungsgewalt entlässt. Das geschieht immer dann, wenn der betreffende Gegenstand wirtschaftlich betrachtet eine Belastung für die Insolvenzmasse darstellt. So lag es im Streitfall: Zum Vermögen des Schuldners gehörte ein Hotelbetrieb, der gerade einmal kostendeckend arb...