BVerwG Urteil v. - 7 C 16/09

Gewinnung bergfreier Bodenschätze; Mitgewinnungsentscheidung; Abbau von Gold; Grundabtretung

Leitsatz

Die Mitgewinnungsentscheidung gemäß § 42 Abs. 1 BBergG hat nur die bergtechnische und sicherheitstechnische Prüfung der Lagerstätte, nicht aber die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit des Gewinnungsbetriebs zum Gegenstand.

Sie erzeugt gegenüber betroffenen Grundstückseigentümern deshalb über die bergtechnische Entscheidung hinaus keine Bindungswirkung.

Gesetze: § 42 BBergG, § 8 Abs 1 BBergG, § 77 Abs 1 BBergG, § 77 Abs 2 BBergG, § 79 Abs 1 BBergG, § 79 Abs 2 Nr 1 Buchst b BBergG

Instanzenzug: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Az: 1 A 10231/08 Urteilvorgehend Az: 5 K 409/07.NW

Tatbestand

1Der Kläger wendet sich gegen eine bergrechtliche Grundabtretung, die das seinerzeit zuständige Oberbergamt für das Saarland und für das Land Rheinland-Pfalz zu Gunsten der Beigeladenen angeordnet hat.

2Diese baut im Landkreis G. - zunächst auf der Grundlage eines wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses - im Nassauskiesungsverfahren Quarzkies ab. Eine rohstoffgeologische Untersuchung bestätigte im Jahre 1999 das Vorkommen von Gold im Boden dieses Gebietes. Es kommt in Form kleiner flitterartiger Bleche von maximal 0,4 mm Durchmesser oder als winzige Körner vor, die mit dem Kies vermischt sind. Der Kies ist seinerseits als grundeigener Bodenschatz im Sinne des § 3 Abs. 4 BBergG eingestuft.

3Das Oberbergamt erteilte der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen im November 2000 eine Bewilligung gemäß § 8 BBergG, die ihr - auf 50 Jahre befristet - das Recht verlieh, in einem 913 000 qm großen Bewilligungsfeld der Gemarkungen J. und R. Gold aufzusuchen und zu gewinnen. Die Grundstücke im Bewilligungsfeld stehen nur zum Teil im Eigentum der Beigeladenen. Neben anderen ist der Kläger dort Eigentümer eines insgesamt 1 402 qm großen Grundstücks, das landwirtschaftlich genutzt wurde.

4Im April 2004 erging zu Gunsten der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen für das erste Abbaufeld dieses Bewilligungsfeldes ein bestandskräftig gewordener Hauptbetriebsplan für die Gewinnung von Gold; innerhalb dieser zugelassenen Abbaufläche liegt auch eine 500 qm große Teilfläche des klägerischen Grundstücks. Mit Bescheid vom stellte das Oberbergamt auf Antrag der Beigeladenen fest, dass in ihrem Bewilligungsfeld die Gewinnung des Bodenschatzes Gold aus bergtechnischen Gründen nur gemeinschaftlich mit Quarz möglich sei. Dagegen legte der Kläger zwar Widerspruch ein, erhob nach dessen Zurückweisung aber keine Klage. Die Beigeladene bzw. deren Rechtsvorgängerin versuchten in der Folgezeit vergeblich, das Grundstück des Klägers zu erwerben oder langfristig zu pachten. Durch Beschluss im Grundabtretungsverfahren vom räumte das Oberbergamt daraufhin der Beigeladenen das Recht ein, gegen Entschädigung in Höhe von 1 260 € eine 500 qm große Teilfläche des Grundstücks des Klägers zur Goldgewinnung und anschließend als Betriebsgelände für den Abbau des Bodenschatzes Gold - befristet auf die Gültigkeitsdauer des Hauptbetriebsplans, längstens bis zum - zu nutzen. Gleichzeitig wies es die Beigeladene unter Anordnung der sofortigen Vollziehung in den Besitz dieser Teilfläche ein.

5Der Kläger hat gegen die Grundabtretung und die vorzeitige Besitzeinweisung Klage erhoben. Zur Begründung hat er unter anderem geltend gemacht: Die Grundabtretung sei rechtswidrig. Die Beigeladene wolle in erster Linie nicht ihre Gewinnungsberechtigung für Gold ausnutzen, sondern kostengünstig Kies gewinnen. Sie wolle im Planbereich jährlich etwa 400 000 t Kies abbauen, aus dem sie nach ihrem eigenen Vorbringen etwa 3 bis 5 kg Gold gewinnen könne. Es gehe ihr unter dem Deckmantel des Abbaus bergfreier Bodenschätze ausschließlich darum, grundeigene Bodenschätze zu gewinnen. Dies sei eine unzulässige Rechtsausübung.

6Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit Urteil vom hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer bergrechtlichen Grundabtretung seien erfüllt. Die bestandskräftige Entscheidung des Oberbergamtes über die Mitgewinnung von Quarzkies entfalte eine Tatbestandswirkung dergestalt, dass im Rahmen der Grundabtretung von einem zulässigen gemeinschaftlichen Abbau der bergfreien Bodenschätze und der grundeigenen Bodenschätze ausgegangen werden könne. Allein das vom Kläger geltend gemachte "Missverhältnis" von erwirtschafteten Erträgen für Gold einerseits und Quarzkies andererseits könne demnach nicht dazu führen, die bestandskräftige Entscheidung nach § 42 BBergG erneut umfassend auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Der Kläger hätte vielmehr im Verfahren nach § 42 BBergG seine Einwendungen gegen den Goldabbau geltend machen und gegebenenfalls gerichtlich verfolgen müssen. Ob der Zugriff auf grundeigene Bodenschätze - auch verfassungsrechtlich - gerechtfertigt sei, sei in dem Verfahren nach § 42 BBergG zu entscheiden, auch wenn der Wortlaut nur eine technische Prüfung vorzuschreiben scheine. Die Berücksichtigung der Rechte des Inhabers grundeigener Bodenschätze erst im Verfahren der Grundabtretung werde der Eigentumsgarantie nicht gerecht, weil die Grundabtretung nach der Mitgewinnungsentscheidung oftmals nahezu vorentschieden sei. Da der Kläger gegen die Entscheidung über die Mitgewinnung von Quarzkies weitere Rechtsmittel unterlassen habe, sei die verkürzte Prüfung seiner Rechte als Grundeigentümer nicht mehr anfechtbar. Ob der Abbau des Goldes als bergfreier Bodenschatz überhaupt als ökonomisch sinnvoller Bergbau zu bezeichnen sei und wie sich das Verhältnis des bergfreien zum grundeigenen Bodenschatz darstelle, hätte im Mitgewinnungsverfahren geprüft werden müssen. Wegen der Tatbestandswirkung der Entscheidung nach § 42 BBergG bleibe für eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung im Verfahren der Grundabtretung kein Raum mehr. Der hier allein noch relevante Einwand unzulässiger Rechtsausübung greife im Hinblick auf den Pilotcharakter des Abbauverfahrens, die nachweisliche Existenz erhöhter Goldspuren und des auch wegen des Goldpreisanstiegs verbesserten Betriebsergebnisses der Beigeladenen nicht durch. Wegen des nach der Mitgewinnungsentscheidung als Einheit zu betrachtenden Bergbaubetriebs komme es weder bei § 77 noch bei § 79 BBergG auf das Verhältnis der mitzugewinnenden und der konzessionierten Rohstoffe an. Die Abbauwürdigkeit des Goldes als solches könne in diesem Stadium wegen der Bindungswirkung der Mitgewinnungsentscheidung keine Bedeutung mehr erlangen. Die übrigen Voraussetzungen des § 79 BBergG lägen vor.

7Hiergegen richtet sich die - nach der Hauptsachenerledigung der vorzeitigen Besitzeinweisungsanordnung auf den Grundabtretungsbeschluss beschränkte - Revision des Klägers, mit der er insoweit die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses begehrt. Er hält die Annahme einer Bindungswirkung der Mitgewinnungsentscheidung im Rahmen der Voraussetzungen der Grundabtretung für bundesrechtswidrig. Die gesetzlichen Voraussetzungen der streitigen Anordnung müssten vielmehr in vollem Umfang gerichtlich überprüft werden. Die angeordnete Grundabtretung sei schon deshalb rechtswidrig, weil wegen der Außerachtlassung des Wertes der grundeigenen Bodenschätze kein angemessenes Angebot im Sinne von § 79 Abs. 2 Nr. 1 BBergG unterbreitet worden sei. Es fehle ferner mangels Abbauwürdigkeit des Bodenschatzes Gold und mangels eines wirtschaftlich sinnvollen Goldgewinnungsbetriebs sowohl an der Voraussetzung des § 77 Abs. 2 BBergG als auch an derjenigen des § 79 Abs. 1 BBergG.

8Der Beklagte und die Beigeladene treten der Revision entgegen. Der Beklagte verweist auf die bestandskräftige Mitgewinnungsentscheidung nach § 42 BBergG und die daraus resultierende Bindungswirkung für das Grundabtretungsverfahren. Bei der Wertbemessung im Rahmen der Entschädigung seien zu Recht sowohl der bergfreie Bodenschatz Gold als auch der grundeigene Bodenschatz Quarzkies außer Betracht geblieben; Gold als bergfreier Bodenschatz habe niemals im Eigentum des Klägers gestanden, der Verlust des grundeigenen Bodenschatzes werde hingegen durch § 42 Abs. 2 bis 4 BBergG ausgeglichen. Die Beigeladene verweist darüber hinaus darauf, dass die Abbauwürdigkeit von Gold und die Wirtschaftlichkeit der Goldgewinnung unabhängig von der Frage der Bindungswirkung der Mitgewinnungsentscheidung bei der Prüfung der Grundabtretung keine Bedeutung habe, weil sich der Gesetzgeber des Bundesberggesetzes insgesamt vom Kriterium der "Bauwürdigkeit" abgewandt und diese Frage der ausschließlichen Beurteilung durch den Unternehmer überlassen habe.

Gründe

9Die Revision des Klägers hat Erfolg. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht, soweit es von einer die Prüfung der Voraussetzungen der Grundabtretung (§§ 77 ff. BBergG) verkürzenden Bindungswirkung durch die bestandskräftige Mitgewinnungsentscheidung (§ 42 BBergG) ausgeht (vgl. unten 1. und 2.). Es ist insoweit auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO, vgl. unten 3.). Eine Entscheidung zu Gunsten des Klägers (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO) kommt nicht in Betracht, weil nicht schon jetzt feststeht, dass der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist (vgl. unten 4.). Da die für die abschließende Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des streitigen Grundabtretungsbeschlusses erforderlichen tatsächlichen Feststellungen fehlen, ist die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO, vgl. unten 5.).

101. Das Oberverwaltungsgericht hat angenommen, die Frage, ob die streitige Goldgewinnung nach den konkreten Einzelfallumständen einen "ökonomisch sinnvollen Bergbau" darstelle, sei bereits bei der Mitgewinnungsentscheidung gemäß § 42 BBergG zu beantworten und deshalb bei der Grundabtretung - etwa bei dem Tatbestandsmerkmal des § 77 Abs. 2 BBergG ("technisch und wirtschaftlich sachgemäße Betriebsplanung oder Betriebsführung") und des § 79 Abs. 1 BBergG ("sinnvoller Abbau der Lagerstätte") oder im Rahmen der dort gebotenen Gesamtabwägung - nicht mehr erneut zu prüfen; insoweit habe § 42 BBergG Bindungswirkung für das sich als eine Art Vollzugsakt darstellende Abtretungsverfahren. Auf dieser Auffassung beruht das angefochtene Urteil, denn die Frage der ökonomisch sinnvollen Bergbautätigkeit mit Blick auf die Goldgewinnung wird bei der Prüfung der Grundabtretungsvoraussetzungen nur noch unter dem Aspekt des Rechtsmissbrauchs und damit in verkürzter Intensität geprüft.

112. Die somit entscheidungstragende Annahme einer Bindungswirkung der Mitgewinnungsentscheidung gemäß § 42 BBergG mit dem beschriebenen Inhalt verletzt Bundesrecht.

12a) Bereits der Wortlaut des § 42 Abs. 1 BBergG spricht gegen einen so weit reichenden Inhalt der Mitgewinnungsentscheidung. Danach prüft die Bergbehörde nur, ob der andere Bodenschatz bei planmäßiger Durchführung der Gewinnung aus bergtechnischen oder sicherheitstechnischen Gründen nur gemeinschaftlich mit dem Bodenschatz gewonnen werden kann, auf den die Bewilligung lautet. Die Entscheidung bezieht sich folglich nicht auf einen künftigen Gewinnungsbetrieb, sondern auf die Lagerverhältnisse, nämlich darauf, wie die Bodenschätze im Boden vorkommen und ob sie nach den konkreten Lagerverhältnissen ohne bergtechnische oder sicherheitstechnische Probleme getrennt abgebaut werden können. Dies wird verdeutlicht durch die Begründung des Gesetzentwurfs zu dem (späteren) § 42 BBergG. Danach wurde das Mitgewinnungsrecht mit Rücksicht darauf vorgesehen, dass Bodenschätze häufig zusammen vorkommen (BTDrucks 8/1315 S. 101 linke Spalte); es wird nicht zur Befriedigung wirtschaftlicher Bedürfnisse des Gewinnungsberechtigten, sondern allein aus bergtechnischen oder sicherheitstechnischen Gründen gewährt (BTDrucks 8/1315 S. 101 rechte Spalte).

13b) Dass die Entscheidung nach § 42 Abs. 1 BBergG keine darüber hinausgehende Bindungswirkung gegenüber dem Eigentümer eines Grundstücks für ein künftiges Enteignungsverfahren erzeugt, belegt auch die gesetzlich vorgesehene verfahrensrechtliche Gestaltung. Das Gesetz sieht nämlich nur vor, dass der begünstigte Gewinnungsberechtigte den an dem anderen Bodenschatz Berechtigten von der Entscheidung der Bergbehörde in Kenntnis zu setzen hat (§ 42 Abs. 1 Satz 2 BBergG). Die Bergbehörde muss danach ihre Entscheidung jedoch nicht selbst dem an den mitzugewinnenden Bodenschätzen Berechtigten bekanntgeben. Das Gesetz geht mithin offensichtlich davon aus, dass dieser andere Berechtigte an dem Verfahren nicht beteiligt ist, weil die Entscheidung nach § 42 Abs. 1 BBergG nur die in der Bewilligung bereits ausgesprochene grundsätzliche Befugnis zur Mitgewinnung anderer Bodenschätze für den Einzelfall konkretisiert (vgl. auch BTDrucks 8/1315 S. 101 linke Spalte). Eine weiterreichende Aussage zur Inanspruchnahme der Oberfläche seines Grundstücks und zu dem damit verbundenen massiven Eingriff in das Eigentumsgrundrecht enthält die Mitgewinnungsentscheidung ersichtlich nicht.

14c) Gegen die vom Oberverwaltungsgericht angenommene weitreichende Bindungswirkung der Mitgewinnungsentscheidung für das Grundabtretungsverfahren sprechen auch die unterschiedlichen Gegenstände dieser beiden Verfahren.

15Gegenstand der Entscheidung über die Mitgewinnung eines Bodenschatzes nach § 42 BBergG ist das Aneignungsrecht an diesem Bodenschatz. Soweit es sich auf andere bergfreie Bodenschätze bezieht, ist das Eigentum des Grundstückseigentümers von vornherein nicht betroffen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BBergG). Soweit es sich auf grundeigene Bodenschätze bezieht, betrifft das Aneignungsrecht des Mitgewinnungsberechtigten zwar das Eigentum am Grundstück (§ 3 Abs. 2 Satz 1 BBergG); das Eigentumsrecht des Grundeigentümers ist jedoch gesetzlich durch § 8 Abs. 1 Nr. 1 BBergG von vornherein mit der Möglichkeit belastet, dass bei der Gewinnung bergfreier Bodenschätze "sein" grundeigener Bodenschatz durch einen Bergbauberechtigten mitgewonnen wird, wenn dies aus berg- oder sicherheitstechnischen Gründen erforderlich ist. Sein Eigentumsrecht wird ihm durch die Entscheidung nach § 42 BBergG im Übrigen noch nicht entzogen. Die von der Bergbehörde getroffene Entscheidung, dass bei der Gewinnung des bergfreien Bodenschatzes der grundeigene Bodenschatz mitgewonnen werden darf, steht von vornherein unter dem Vorbehalt, dass es überhaupt insoweit zur Errichtung eines Gewinnungsbetriebs kommt. Der grundeigene Bodenschatz bleibt dem Eigentümer dabei erhalten, weil der mitgewonnene Bodenschatz in erster Linie seinem Herausgabeanspruch unterliegt (§ 42 Abs. 2 BBergG).

16Die Grundabtretung nach §§ 77 ff. BBergG dient hingegen nicht mehr dazu, dem Unternehmer den rechtlichen Zugriff auf den im Grundstück lagernden Bodenschatz durch ein zwangsweise begründetes Aneignungsrecht zu ermöglichen. Rechtlich ist ihm der Bodenschatz bereits aufgrund einer erteilten Bewilligung nach § 8 BBergG, eines ihm verliehenen Bergwerkeigentums nach § 9 BBergG oder aufgrund einer Entscheidung über die Mitgewinnung eines grundeigenen Bodenschatzes nach § 42 BBergG zugeordnet. Gegenstand der Grundabtretung ist nicht der Bodenschatz, sondern das Grundstück selbst. Durch Entzug des Eigentums an dem Grundstück oder durch die zwangsweise Begründung eines Nutzungsrechts an dem Grundstück wird dem Unternehmer der tatsächliche Zugang zum Grundstück ermöglicht, um im Tagebaubetrieb an den nur dadurch erreichbaren Bodenschatz zu gelangen, an dem ihm ein rechtliches Aneignungsrecht bereits zusteht. Gegenstand der Entscheidung über die Mitgewinnung eines Bodenschatzes nach § 42 BBergG ist mithin das Aneignungsrecht an diesem Bodenschatz, Gegenstand der Grundabtretung hingegen das Eigentum an dem Grundstück selbst oder dessen Nutzung.

17Unter Berücksichtigung dieser unterschiedlichen Zielrichtung müssen bei der Entscheidung nach § 42 BBergG die Belange des Grundstückseigentümers entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts noch nicht einbezogen werden; diese werden erst bei einem vielleicht möglichen späteren Entzug des Eigentums am Grundstück selbst oder bei dessen zwangsweiser Belastung mit einem Nutzungsrecht für den konkreten Gewinnungsbetrieb berührt. Besteht aber keine Notwendigkeit, derartige Belange schon bei der Entscheidung nach § 42 Abs. 1 BBergG zu berücksichtigen, kann diese Entscheidung auch insoweit keine Bindungswirkung für eine spätere Grundabtretung entfalten.

18d) Die Funktion der Mitgewinnungsentscheidung nach § 42 Abs. 1 BBergG und damit der Gesetzeszweck spricht ebenfalls gegen die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts. Die Mitgewinnungsentscheidung vermittelt ein Aneignungsrecht an dem mitgewonnenen anderen Bodenschatz und ergänzt so die Bewilligung nach § 8 BBergG, die das Aneignungsrecht für den bergfreien Bodenschatz verleiht. Die bestandskräftige Bewilligung vermittelt zwar nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 BBergG auch die verfahrensrechtliche Befugnis, eine Grundabtretung zu verlangen. Die Bewilligung verleiht jedoch nicht die öffentlich-rechtliche Befugnis, von dem erteilten Rechtstitel auch tatsächlich Gebrauch zu machen. Die Bergbauberechtigung besagt nichts darüber, ob, in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen die Gewinnung mit den einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften vereinbar ist, der Inhaber die Berechtigung also letztlich ausüben darf ( BVerwG 4 B 94.98 - Buchholz 406.27 § 15 BBergG Nr. 1 S. 4). Erst recht sagt die Erteilung einer Bewilligung noch nichts darüber aus, ob materielle Voraussetzungen einer Grundabtretung für einen späteren Gewinnungsbetrieb gegeben sind. Ob das Gewinnungsvorhaben einer technisch und wirtschaftlich sachgemäßen Betriebsplanung oder Betriebsführung entspricht und ob es dem Wohl der Allgemeinheit dient, ist vielmehr im Grundabtretungsverfahren umfassend zu prüfen, ohne dass ein Ausschnitt dieser Prüfung in bindender Weise durch die Erteilung der Bewilligung vorweggenommen ist.

19Nichts anderes gilt für die Entscheidung der Bergbehörde nach § 42 BBergG. Denn sie konkretisiert die in der Bewilligung angelegte Mitgewinnung von Bodenschätzen (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 1 BBergG) für den Einzelfall, zum Beispiel unter Benennung des anderen Bodenschatzes. Ebenso wie die Bewilligung selbst besagt die Entscheidung nach § 42 BBergG nur, dass dem Inhaber der Bewilligung auch das Recht zur Gewinnung des konkret bezeichneten anderen Bodenschatzes zusteht. Sie erweist sich damit als eine bloße Ergänzung der Bewilligung. Die Mitgewinnungsentscheidung trifft damit ebenso wenig wie die Bewilligung selbst eine Aussage dazu, ob ein späterer Gewinnungsbetrieb im Sinne des § 77 Abs. 2 BBergG einer technisch und insbesondere wirtschaftlich sachgemäßen Betriebsplanung oder Betriebsführung entspricht und die Benutzung des Grundstücks deshalb notwendig ist. Die Unerheblichkeit von Wirtschaftlichkeitserwägungen im Rahmen der Bewilligung wird durch die Entstehungsgeschichte der §§ 8 und 12 BBergG belegt. Die Abbauwürdigkeit des Bodenschatzes, auf den sich die beantragte Bewilligung bezieht, soll auf dieser Ebene keine Rolle spielen; insoweit soll keine Prüfung stattfinden (BTDrucks 8/1315 S. 88). Die Gewinnbarkeit (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BBergG) bezieht sich nur "auf die rein technische Seite der Gewinnung"; die "Bauwürdigkeit" wird somit an dieser Stelle in Abkehr von der bisherigen Gesetzeslage der Beurteilung durch den Unternehmer und seiner Markteinschätzung überlassen.

20Für die Mitgewinnungsentscheidung als bloße Ergänzung der Bewilligung kann nichts anderes gelten. Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht festgestellt, dass die Bergbehörde im Verfahren nach § 42 BBergG die Belange der betroffenen Eigentümer auch tatsächlich nicht geprüft hat.

213. Das angefochtene Urteil ist auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).

22Das käme in Betracht, wenn die vom Oberverwaltungsgericht angenommene Bindungswirkung zwar nicht - wie dargelegt - der Mitgewinnungsentscheidung gemäß § 42 BBergG, aber im gleichen Umfang und mit Auswirkung auf die Voraussetzungen der Grundabtretung dem - wie das Oberverwaltungsgericht im Übrigen insoweit zutreffend festgestellt hat - wirksamen und bestandskräftigen Hauptbetriebsplan vom zukäme, dieser also die Frage der "technisch und wirtschaftlich sachgemäßen Betriebsplanung oder Betriebsführung" (§ 77 Abs. 2 BBergG) und des "sinnvollen Abbaus der Lagerstätte" (§ 79 Abs. 1 BBergG) und damit der Notwendigkeit der Benutzung des Grundstücks schon bindend mitentschieden hätte.

23Dies ist jedoch nicht der Fall. Nach § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG kann die zuständige Behörde die Zulassung eines Betriebsplans beschränken oder versagen, wenn der beabsichtigten Aufsuchung oder Gewinnung des Bodenschatzes überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Nach § 79 Abs. 1 BBergG ist die Grundabtretung u.a. nur dann zulässig, wenn sie dem Wohl der Allgemeinheit dient. Beide Voraussetzungen sind nicht identisch, können sich aber überschneiden. Insoweit kann der bestandskräftigen Zulassung eines Betriebsplans grundsätzlich Bedeutung für nachfolgende Entscheidungen zukommen. Zwar hat der Senat mit BVerwG 7 C 11.05 - (BVerwGE 126, 205 = Buchholz 406.27 § 48 BBergG Nr. 7) seine bisherige Rechtsprechung zur Bedeutung des § 48 Abs. 2 BBergG im Rahmen des Rechtsschutzes gegen Rahmenbetriebspläne geändert und einerseits den betroffenen Grundstückseigentümern insoweit die Klagebefugnis zugesprochen sowie andererseits bestandskräftigen Rahmenbetriebsplänen als Folge dessen die Feststellung zugeordnet, dass das Vorhaben einer technisch und wirtschaftlich sachgemäßen Betriebsplanung und Betriebsführung entspricht und die Benutzung der Grundstücke für das Abbauvorhaben unter diesem Gesichtspunkt notwendig ist (Urteil vom a.a.O. Rn. 26; anders noch BVerwG 7 C 5.90 - Buchholz 406.27 § 77 BBergG Nr. 1 S. 1 <13> = BVerwGE 87, 241).

24Eine Bindungswirkung in diesem Sinne kann dem bestandskräftigen Hauptbetriebsplan im vorliegenden Fall aber schon deshalb nicht zukommen, weil die Änderung der Rechtsprechung des Senats durch das erwähnte Urteil vom erst nach dem Erlass des Hauptbetriebsplans im Jahr 2004/2005 erfolgt ist. Unter diesen Umständen verstieße es gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG, dem Kläger im Verfahren gegen die Grundabtretung die Bindungswirkung der Zulassung des Hauptbetriebsplans entgegenzuhalten und ihm seine Einwände gegen die Annahme eines ökonomisch sinnvollen Bergbaubetriebs unter Hinweis auf den bestandskräftigen Hauptbetriebsplan abzuschneiden (vgl. BVerwG 7 C 10.08 - BVerwGE 132, 261 Rn. 32 f. = Buchholz 406.27 § 35 BBergG Nr. 2). Im Übrigen hat der Senat die Frage der Bindungswirkung bestandskräftiger Betriebspläne für das Grundabtretungsverfahren bisher nicht abschließend geklärt ( BVerwG 7 B 21.08 - Buchholz 406.27 § 79 BBergG Nr. 1, Rn. 17 m.w.N.). Rahmen- und Hauptbetriebsplänen kommt jedenfalls keine enteignungsrechtliche Vorwirkung für das Grundabtretungsverfahren zu (Urteil vom , a.a.O., Rn. 26; Beschluss vom , a.a.O., Rn. 12).

254. Der erkennende Senat kann nicht in der Sache selbst zu Gunsten des Klägers entscheiden (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO). Das wäre nur der Fall, wenn bereits jetzt feststünde, dass der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig wäre und die Anfechtungsklage deshalb Erfolg hätte. In Betracht kommt insoweit nur der Einwand des Klägers, die Voraussetzungen für den Erlass des Grundabtretungsbeschlusses nach § 79 Abs. 2 BBergG hätten nicht vorgelegen, weil die Beigeladene als Grundabtretungsbegünstigte sich nicht "ernsthaft um die Vereinbarung eines für die Durchführung des Vorhabens ausreichenden Nutzungsverhältnisses zu angemessenen Bedingungen vergeblich bemüht" habe (§ 79 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b BBergG). Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang die Angemessenheit des Pachtzinses mit der Begründung in Zweifel zieht, bei der Bewertung sei zu Unrecht der Wert des grundeigenen Bodenschatzes außer Betracht geblieben, greift sein Vorbringen nicht durch. Das Oberverwaltungsgericht hat insoweit ohne Rechtsfehler festgestellt, dass die Ausblendung des Wertes des grundeigenen Bodenschatzes aus der Wertbemessung deshalb nicht zu beanstanden ist, weil der Wert des Quarzkieses dem Grundabtretungsverpflichteten durch dessen Rechte nach § 42 Abs. 2 bis 4 BBergG wirtschaftlich erhalten bleibt und deshalb bei den Pachtangeboten nicht zusätzlich zu berücksichtigen ist. Weitere Ausführungen sind im Hinblick auf das Vorbringen im Revisionsverfahren nicht veranlasst.

265. Infolge der - wie dargelegt verfehlten - Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts zur Bindungswirkung der Mitgewinnungsentscheidung nach § 42 BBergG und der dadurch verengten Überprüfung der Voraussetzungen der Grundabtretung fehlen im angefochtenen Urteil tatsächliche Feststellungen, aus denen sich beurteilen lässt, ob das Vorhaben der Beigeladenen einen "ökonomisch sinnvollen Bergbaubetrieb" darstellt und die Benutzung des Grundstücks mit Blick darauf "notwendig" ist, insbesondere einer wirtschaftlich sachgemäßen Betriebsplanung oder Betriebsführung entspricht (§ 77 Abs. 1 und 2 BBergG). Auf der Grundlage der bisherigen unvollständigen Tatsachenfeststellung lässt sich nicht abschließend beantworten, ob die Grundabtretung dem Wohle der Allgemeinheit dient, insbesondere der sinnvolle Abbau der Lagerstätte dadurch gesichert werden soll (§ 79 Abs. 1 BBergG); der Mangel schlägt insbesondere auf die im Rahmen des § 79 Abs. 1 BBergG von Verfassungs wegen gebotene Gesamtabwägung zwischen den Interessen des Grundstückseigentümers und den öffentlichen Interessen durch (vgl. hierzu Urteil vom a.a.O., S. 8 ff., 10). Das nötigt zur Zurückverweisung der Sache an das Oberverwaltungsgericht (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

27Bei der erneuten Entscheidung wird das Oberverwaltungsgericht Folgendes zu berücksichtigen haben:

28Die bestandskräftige Mitgewinnungsentscheidung nach § 42 Abs. 1 BBergG hat nur eine technische Prüfung zum Gegenstand. Sie stellt lediglich fest, dass die Beigeladene bei der Gewinnung von Gold in ihrem Bewilligungsfeld den dort vorhandenen Quarzkies mitgewinnen darf, weil er aus bergtechnischen Gründen nur gemeinschaftlich mit dem Gold gewonnen werden kann. Dem Kläger wird dadurch lediglich der Einwand abgeschnitten, dass Gold und Quarzkies getrennt gewonnen werden könnten. Für den Entzug des Eigentums bzw. des Besitzes an seinem Grundstück selbst enthält diese Mitgewinnungsentscheidung dagegen keine den Kläger bindende Aussage. Das Gleiche gilt für die Prüfung im Rahmen der §§ 77, 79 BBergG, ob das Vorhaben der Beigeladenen einer technisch und wirtschaftlich sachgemäßen Betriebsplanung oder Betriebsführung entspricht sowie ob die Grundabtretung zur Sicherung des sinnvollen Abbaus der Lagerstätte erforderlich ist und ob bei der gebotenen Gesamtabwägung der Abbau des Bodenschatzes im öffentlichen Interesse liegt und dieses öffentliche Interesse das private Interesse des Grundstückseigentümers überwiegt (§ 79 Abs. 1 BBergG).

29Ob diese Voraussetzungen einer Grundabtretung vorliegen, kann nur bezogen auf einen Betrieb zur Gewinnung von Gold beurteilt werden. Maßgeblicher rechtlicher Anknüpfungspunkt ist der Betrieb zur Gewinnung von Gold. Erheblich ist deshalb allein, ob das Vorhaben der Goldgewinnung einen "ökonomisch sinnvollen", im überwiegenden öffentlichen Interesse liegenden Bergbau darstellt und deshalb die erwähnten Voraussetzungen des § 77 Abs. 2 und § 79 Abs. 1 BBergG erfüllt. Die Bedeutung des mitzugewinnenden Quarzkieses ist dabei unbeachtlich, zumal dieser grundeigene Bodenschatz - wie dargelegt - primär einem Herausgabeanspruch des Klägers unterliegt. "Ökonomisch sinnvoll" ist jedenfalls ein Betrieb dann nicht, wenn er auf mittlere Sicht dauernd defizitär arbeitet. Vielmehr muss bei prognostischer Betrachtung zumindest nach mehreren Jahren seine Rentabilität in Aussicht stehen. Bei der Beurteilung, ob der Goldabbau in diesem Sinne einen sinnvollen Bergbau darstellt, kann es auf die im Einzelnen bisher streitigen Mengen- und Wertverhältnisse sowie die Marktrelevanz des Bodenschatzes ankommen. Wegen der rechtlichen Maßgaben für die Bedeutung des Allgemeinwohls, insbesondere in seiner Funktion zur Sicherung der Arbeitsplätze im Bergbau sowie der Versorgung des Marktes mit Rohstoffen (§ 79 Abs. 1 BBergG) verweist der Senat auf das Urteil vom (a.a.O. Rn. 20 f. und 50 ff.), wegen der gebotenen Abwägung im konkreten Einzelfall auf das Urteil vom (a.a.O., insbes. S. 9 ff.). Das Oberverwaltungsgericht wird dabei berücksichtigen müssen, dass es hier jedenfalls um eine gravierende Eigentumsbeschränkung zu Gunsten Privater geht, die ohnehin nur mittelbar dem Gemeinwohl dient und die in erhöhtem Maße der Gefahr des Missbrauchs zu Lasten des Schwächeren ausgesetzt ist (vgl. - BVerfGE 74, 264 <285>).

Fundstelle(n):
EAAAD-47805