BGH Beschluss v. - V ZA 6/10

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: AG Chemnitz, 15 K 346/05 vom LG Chemnitz, 3 T 653/07 vom

Gründe

I.

Am beantragte die Rechtsvorgängerin der Gläubigerin auf Grund einer zu ihren Gunsten an Rangstelle III/1 auf dem eingangs genannten Grundstück der Schuldnerin eingetragenen vollstreckbaren Grundschuld dessen Zwangsversteigerung. Diesem Antrag entsprach das . Mit Beschluss vom setzte es den Verkehrswert des Grundstücks entsprechend dem eingeholten Verkehrswertgutachten auf 1 € fest. Vor dem nach Umschreibung des Vollstreckungstitels auf die Gläubigerin bestimmten Versteigerungstermin am beantragte die Schuldnerin, die Zwangsversteigerung einzustellen. In dem Termin blieb die Ersteherin mit einem Bargebot von 11.500 € Meistbietende. Mit Beschluss vom hat das Amtsgericht der Ersteherin den Zuschlag erteilt und den Einstellungsantrag der Schuldnerin zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen möchte die Schuldnerin die zugelassene Rechtsbeschwerde einlegen und beantragt, ihr hierfür Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

II.

Nach Auffassung des Beschwerdegerichts hat das Amtsgericht der Ersteherin den Zuschlag zu Recht erteilt. Die Zwangsversteigerung sei nicht einzustellen gewesen. Es hätten keine konkreten Umstände vorgelegen, die ein wesentlich höheres Gebot hätten erwarten lassen. Auf die Festsetzung des Verkehrswerts durch das Amtsgericht könne die Zuschlagsbeschwerde nach § 74a Abs. 5 Satz 4 ZVG nicht gestützt werden. Die Zwangsversteigerung sei auch nicht aussichtslos gewesen, weil sie immerhin ein Meistbargebot von 11.500 € und eine Teiltilgung der Darlehensschuld erbracht habe. Die Stellung einer Sicherheit durch die Ersteherin habe die Schuldnerin nicht verlangt. Die Zuschlagserteilung scheitere schließlich nicht daran, dass sich die Schuldnerin formularmäßig der Zwangsvollstreckung unterworfen habe.

III.

Der Antrag ist nach § 114 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keinen Erfolg verspricht.

1. Hierüber kann der Senat im Prozesskostenhilfeverfahren entscheiden, obwohl das Landgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde wirft keine schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfragen auf. Die bei Zulassung noch klärungsbedürftige Frage nach der Wirksamkeit der Abtretung einer Grundschuld mit einer formularmäßigen Vollstreckungsunterwerfung ist zwischenzeitlich durch den Bundesgerichtshof entschieden worden (unten 3.).

2. Der Vollstreckungsschutzantrag der Schuldnerin stand der Erteilung des Zuschlags nicht entgegen, weil er unbegründet war.

a) Das Vollstreckungsgericht hat zwar dem Grundrecht des Schuldners auf Schutz seines Eigentums auch in der Ausgestaltung des Zwangsversteigerungsverfahrens Rechnung zu tragen ( IXa ZB 27/04, WM 2005, 136, 138). Dazu kann die Zwangsversteigerung im Einzelfall einzustellen sein. Das setzt aber voraus, dass neben einem Missverhältnis zwischen dem Verkehrswert und dem Meistgebot im Zeitpunkt der Erteilung des Zuschlags konkrete Umstände vorliegen, die mit Wahrscheinlichkeit ein wesentlich höheres Gebot in einem Fortsetzungstermin erwarten lassen ( IXa ZB 21/03, NJW-RR 2003, 1648, 1649). Daran fehlt es hier. Gebote konnten nur über dem mit 1 € festgesetzten Verkehrswert liegen. Die Erwerbsinteressentin, auf die die Schuldnerin in dem Antrag verwiesen hatte, war nach ihren Angaben nur zu einem Erwerb außerhalb der Zwangsversteigerung bereit, wollte aber nicht mitbieten.

b) Vollstreckungsschutz war der Schuldnerin auch nicht deshalb zu gewähren, weil, wie sie meint, schon die Festssetzung des Verkehrswerts mit 1 € eine Verschleuderung bedeutete. Der Zuschlag kann nach § 74a Abs. 5 Satz 4 ZVG nicht mit der Begründung angefochten werden, der Verkehrswert sei unrichtig festgesetzt. Etwas anderes gilt nur, wenn er sich zwischenzeitlich verändert hat ( IXa ZB 128/03, ZfIR 2004, 167, 168). Die Schuldnerin beruft sich aber gerade darauf, dass das versteigerte Grundstück nach wie vor völlig wertlos ist.

c) Das Zwangsversteigerungsverfahren war nicht deshalb einzustellen oder aufzuheben, weil es angesichts der Festsetzung des Verkehrswerts mit 1 € von vornherein zwecklos gewesen wäre. Die Einstellung wegen Zwecklosigkeit ist zwar in § 803 Abs. 2 ZPO für die Pfändung von beweglichem Vermögen vorgesehen. Diese Vorschrift ist aber im Zwangsversteigerungsverfahren nicht anwendbar ( IXa ZB 233/03, ZfIR 2004, 440, 441 f.). Dieses ist nach § 77 Abs. 2 ZVG nur einzustellen oder aufzuheben, wenn keine Gebote abgegeben werden oder alle Gebote erloschen sind. Hier ist es aber zu 16 Geboten gekommen. Im Übrigen war es auch nicht von vornherein abzusehen, dass die Zwangsversteigerung des Grundstücks der Gläubigerin nicht einmal zu einer teilweisen Befriedigung ihrer Forderung gegen die Schuldnerin verhelfen würde (anders im Fall OLG Düsseldorf Rpfleger 1989, 470).

d) Der Antrag der Gläubigerin in dem Versteigerungstermin, der Ersteherin den Zuschlag zu erteilen, war weder rechtsmissbräuchlich noch bedeutet er für die Schuldnerin eine unbillige Härte. Das Meistbargebot versprach der Gläubigerin nach Abzug von Kosten und vorrangigen Forderungen eine Teilbefriedigung von immerhin etwa 9.000 €. Eine über den Verlust des Grundstücks und der dort vorhandenen Wohnmöglichkeit hinausgehende persönliche Härte hat die Schuldnerin nicht geltend gemacht. Sie hat nur allgemein von der mit der Übernahme durch die Erwerbsinteressentin möglichen Umsetzung einer seit längerem geplanten Eigennutzung zusammen mit sozial schwachen Menschen aus der Region gesprochen. Auf neuen Vortrag, wie ihn die Schuldnerin jetzt halten will, kann die Zuschlagsbeschwerde nicht gestützt werden (vgl. Senat, BGHZ 44, 138, 143; Beschl. v. , V ZB 99/05, NJW 2006, 505, 506 f.). Der beabsichtigte neue Vortrag ist im Übrigen unbehelflich. Die weiteren Zwangsversteigerungsverfahren der Gläubigerin gegen sie, die die Schuldnerin anspricht, belegen nur, dass die Gläubigerin versucht, die geringen Verwertungschancen zu nutzen, die die ihr gestellten Sicherheiten bieten.

3.

Der Erteilung des Zuschlags stand nicht entgegen, dass die Zwangsversteigerung hier auf Grund einer nach § 800 ZPO vollstreckbaren Grundschuld angeordnet und auf Grund der Abtretung dieser Grundschuld an die Gläubigerin fortgesetzt worden war. Die formularmäßige Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in einem Vordruck für die notarielle Beurkundung einer Sicherungsgrundschuld stellt nämlich auch dann keine unangemessene Benachteiligung des Darlehensnehmers i.S. von § 9 Abs. 1 AGBG oder von § 307 Abs. 1 BGB dar, wenn die Bank die Darlehensforderung nebst Grundschuld frei an beliebige Dritte abtreten kann (, ZIP 2010, 1072, 1074 f. Rdn. 25 ff.). Der Zessionar einer solchen Sicherungsgrundschuld kann zwar aus der Unterwerfungserklärung nur vorgehen, wenn er in den Sicherungsvertrag eintritt (, aaO S. 1076 f. Rdn. 35 f.). Ob das hier bei der Abtretung der Grundschuld an die Gläubigerin geschehen ist, ist aber nicht im Zwangsversteigerungsverfahren, sondern im Klauselerteilungsverfahren und mit den dort nach §§ 723, 768 ZPO gegebenen Rechtsbehelfen zu prüfen (, aaO S. 1077 f. Rdn. 39 f.).

4. Der Zuschlagserteilung stand nicht entgegen, dass die Ersteherin keine Sicherheit erbracht hat. Nach dem in dem angestrebten Rechtsbeschwerdeverfahren maßgeblichen Protokoll über die Versteigerung hat sich die Schuldnerin nur nach einer Sicherheit erkundigt, aber die Stellung einer Sicherheit durch die Ersteherin nicht verlangt. Sie ist nach dem maßgeblichen Inhalt des Protokolls über die Notwendigkeit eines solchen Verlangens belehrt worden.

Fundstelle(n):
HAAAD-47710