Schätzung der Besteuerungsgrundlagen und Nachkalkulation
Leitsatz
1. Bei einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung
sind.
2. Die Methodenwahl steht im pflichtgemäßen Ermessen des FA. Die Methode muss auf zumutbare Weise zum Ergebnis mit der größten
Wahrscheinlichkeit führen.
3. Die Nachkalkulation ist eine anerkannte Schätzungsmethode, die so zuverlässig ist, dass sie die Beweiskraft einer formell
ordnungsmäßigen Buchführung widerlegen und in Höhe der errechneten Beträge nicht verbuchte Betriebseinnahmen nachweisen kann.
4. Bei einer Kassenführung ist zu fordern, dass Manipulationen der Kassenaufzeichnungen möglichst ausgeschlossen werden und
das System programmmäßige Sicherungen und Sperren beinhaltet, die schon vom Zeitpunkt der ersten Speicherung an verhindern,
dass einmal eingegebene Daten der nachträglichen Änderung preisgegeben sind. Entscheidend im Streitfall ist, dass nicht festgestellt
werden kann, ob und welche Änderung noch im Excel-Programm auf dem PC vor dem Ausdruck auf das Papier erfolgt ist und nicht
als solche gekennzeichnet wurde.
5. Die Offene-Posten-Buchhaltung (§ 146 Abs. 5 AO) befreit nur von der Führung eines Geschäftsfreundebuches als Nebenbuch
und ersetzt nicht die entsprechenden Buchungen auf den Sachkonten.
6. § 393 Abs. 1 AO verbietet nach seinem ausdrücklichen Wortlaut Zwangsmittel gemäß § 328 AO, dazu zählen aber keine Schätzungen.
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