Änderung von Schätzungsbescheiden aufgrund nachträglich bekanntgewordener Tatsachen in Steuererklärungen
Leitsatz
1. Ein grobes Verschulden ist insbesondere auch dann zu bejahen, wenn der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht
nachkommt. Dieses Verschulden wirkt bis zur Bestandskraft des Schätzungsbescheids fort.
2. Der Steuerpflichtige verletzt die von ihm zu fordernde Sorgfaltspflicht, wenn er trotz Kenntnis der später eingetretenen
Umstände es unterlässt, diese noch vor Bestandskraft des Steuerbescheides zu seinen Gunsten geltend zu machen. Dieses Versäumnis
beinhaltet ein grobes Verschulden.
3. Eine Schätzung, die den durch die Umstände des Falles gezogenen Schätzungsrahmen verlässt, wird grundsätzlich nur als rechtswidrig
angesehen; sie muss angefochten werden, wenn sie nicht in Bestandskraft erwachsen soll.
4. Ein zur Nichtigkeit der Schätzung führender Fall liegt aber vor, wenn sich die Finanzbehörde nicht an den wahrscheinlichen
Besteuerungsgrundlagen orientiert, sondern bewusst zum Nachteil des Steuerpflichtigen geschätzt hat.
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