Ausbildungskosten eines
Verkehrsflugzeugführers nicht abziehbar
Leitsatz
1) Ausbildungskosten unmittelbar vor
Aufnahme und im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit eines
Verkehrsflugzeugführers, sind als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar
und können auch nachträglich für vorausgegangene Jahre im Rahmen der
Verlustfeststellung festgestellt und vorgetragen werden.
2) Dem steht nicht entgegen, dass die
Ausbildungskosten von den Eltern des Steuerpflichtigen bezahlt worden
sind.
3) Solange die unterbliebene
Verlustfeststellung Auswirkung auf noch nicht festsetzungsverjährte
Veranlagungszeiträume hat, können auch Verlustfeststellungsbescheide für
vorhergehende Veranlagungszeiträume nachträglich ergehen, obwohl für diese
Veranlagungszeiträume die Festsetzungsverjährung schon eingetreten ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2010 S. 1999 Nr. 23 ZAAAD-47594
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