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NWB-EV Nr. 8 vom Seite 268

Die Immobilienwertermittlungsverordnung

ImmoWertV löst WertV ab

von Andreas Jardin, Pulheim

Die Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) legt die Grundsätze zur Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken fest und löst ab dem die bisher geltende Wertermittlungsverordnung (WertV) aus dem Jahr 1988 ab. Die Verordnung ist zur einheitlichen Anwendung der Ermittlung der Verkehrswerte (Marktwerte) von Immobilien notwendig. Anwendende sind vor allem die Sachverständigen für die Grundstückswertermittlung, Gutachterausschüsse für Grundstückwerte, die Finanzverwaltung und Versicherungen.

I. Grundlage

In den §§ 192 bis 199 BauGB sind die wesentlichen Bestimmungen zur Wertermittlung von Grundstückswerten enthalten. Von besonderer Bedeutung ist hierbei § 194 BauGB, der den Begriff „Verkehrswert (Marktwert)” definiert. Durch § 199 BauGB wird die Bundesregierung ermächtigt mit Zustimmung des Bundesrats durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Anwendung gleicher Grundsätze bei der Ermittlung der Verkehrswerte und bei der Ableitung der für die Wertermittlung erforderlichen Daten zu erlassen. Die Verordnung legt somit die Grundsätze zur Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken fest. Sie findet überall dort Anwendung, wo Verkehrswerte (Marktwerte) von Grundstücken oder Immobilien gem. § 194 BauGB zu ermitteln sind. Di...

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Die Immobilienwertermittlungsverordnung

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