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Werkvertragsrecht | Schadensersatzanspruch schließt keine Umsatzsteuer vor deren tatsächlichem Anfall mehr ein
Der BGH hat in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass die Umsatzsteuer auf voraussichtliche Mängelbeseitigungsaufwendungen nicht als Schadensersatz verlangt werden kann, solange der Mangel nicht tatsächlich beseitigt worden ist. Will der Auftraggeber den Bruttobetrag vor einer Mängelbeseitigung, so ist er im Werkvertragsrecht ausreichend dadurch geschützt, dass er einen auch die Umsatzsteuer umfassenden Vorschussanspruch gem. § 637 Abs. 3 BGB geltend machen kann, den er allerdings zur Mängelbeseitigung verwenden muss. Der Streitfall betraf Baumängel an einem Einfamilienhaus.