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NWB direkt Nr. 31 vom Seite 829

Die Bedeutung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes für Steuerberater

Dr. Gregor Feiter

[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB SAAAD-47446 Nach dem am in Kraft getretenen Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) bedürfen Unternehmen, die gewerbsmäßig Zahlungsdienste als Zahlungsinstitut erbringen, einer schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin). In der Literatur wurde jüngst darauf hingewiesen, dass auch Steuerberater in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen und sich sogar strafbar machen können, wenn sie Zahlungen im Zusammenhang mit der Lohnabrechnung für ihre Mandanten vornehmen, ohne über eine schriftliche Erlaubnis der BaFin zu verfügen. Dieser Ansicht ist zu widersprechen.

Ausführlicher Beitrag s. NWB 31/2010 S. 2466

Zahlungsinstitute i. S. des ZAG

[i]Berater sind keine ZahlungsinstituteErlaubnispflichtig sind nicht alle Zahlungsdienste, sondern nur solche, die als Zahlungsinstitut erbracht werden. Zahlungsinstitute i. S. des ZAG sind Unternehmen, die gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Zahlungsdienste erbringen. Steuerberater erbringen schon keine Zahlungsdienste i. S. des § 1 Abs. 2 Nr. 2 ZAG, weil die tatsächliche Ausführung der Zahlungen nicht durch sie, sondern durch die kontoführende Bank erfolgt. Der Steuerberater veranlasst allenfalls die Zahlung, ...

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