Freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit eines Gebäude elektrotechnisch ausrüstenden Fernmeldeelektronikers ohne Ingenieursstudium
Leitsatz
Weist der für ein Ingenieurbüro als freier Mitarbeiter tätige Meister der Fernmeldetechnik nicht nach, dass er bereits im
Veranlagungszeitraum in relevantem Umfang mit der Planung von Installationen der Elektro-, Informations- und Sicherheitstechnik
in Großbauten und -anlagen befasst war, sondern nur, dass er mit der Realisierung dieser Technik im Rahmen der Bauleitung
und Objektüberwachung betraut war und dem Leistungsbild der HOAI entsprechende Leistungen erbracht hat, liegt keine freiberufliche
Tätigkeit i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG vor, wenn der Steuerpflichtige zudem nicht den Beweis erbringt, dass er über
ein ebenso gründliches und umfassendes theoretisches Wissen hinsichtlich aller Kernbereiche des Ingenieurstudiums verfügt
wie ein Ingenieur nach Abschluss seines Studiums.
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