Bindung an die Ausübung des Wahlrechts aus § 4
FördGG nach Eintritt der Bestandskraft
Kein Wiederaufleben
des Wahlrechts nach Änderung des Einkommensteuerbescheids nach § 175
Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO
Wahlrecht nach § 4 FördGG kein
materieller Fehler nach 177 AO
Leitsatz
1. Die Vorschrift des § 172 Abs.
1 Nr. 2 Buchst. a AO eröffnet nicht die Möglichkeit, die
steuerrechtliche Wirkung von Wahlrechten, die nur bis zur Bestandskraft der
Steuerfestsetzung ausgeübt werden können, nach Eintritt dieses
Zeitpunkts zu beseitigen.
2. Hat der Steuerpflichtige sein
Wahlrecht auf Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen nach § 4
FördGG ausgeübt und ist er nachfolgend durch den
Einkommensteuerbescheid bestandskräftig und nicht mehr änderbar
veranlagt worden, ist er an das einmal ausgeübte Wahlrecht gebunden ist.
Dieses lebt nicht dadurch wieder auf, dass der bestandskräftige
Einkommensteuerbescheid nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO wegen eines
Grundlagenbescheids geändert wird.
3. Bei der Ausübung eines
Wahlrechts aus § 4 FördGG handelt es sich nicht um einen materiellen
Fehler, der nach § 177 Abs. 1 AO korrigiert werden kann.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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