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Finanzgericht Düsseldorf Beschluss v. - 10 Ko 2445/09 KF EFG 2010 S. 983 Nr. 12

Gesetze: RVG § 45 VV-RVG Nr. 3200 Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Teil 3

Prozesskostenhilfe: Beiordnung eines als Mitglied einer Sozietät tätigen Rechtsanwalts – Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr

Leitsatz

  1. Der für die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr erforderliche „personelle Zusammenhang” hinsichtlich der außergerichtlichen Tätigkeit und der Prozessvertretung ist bei der Geschäftsbesorgung durch eine beauftragte Sozietät gegeben.

  2. Allein die im Verfahren zur Prozesskostenhilfe verfügte Beiordnung eines als Mitglied einer Sozietät tätigen Rechtsanwalts führt noch nicht zur Begründung eines (weiteren) von der Sozietät losgelösten Auftragsverhältnisses zwischen der Partei und dem beigeordneten Anwalt, wenn sich ein solches zweites Mandat nicht aus besonderen Sachverhaltsumständen ableiten lässt.

  3. Die Bestimmungen der §§ 45 ff. RVG haben nicht den Zweck, neben den zivilrechtlich begründeten Ansprüchen einen weiteren, davon unabhängigen, Anspruch gegen die Staatskasse zu begründen.

Fundstelle(n):
EFG 2010 S. 983 Nr. 12
FAAAD-47232

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Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss v. 04.03.2010 - 10 Ko 2445/09 KF

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