Finanzgericht Düsseldorf Beschluss v. - 10 Ko 2445/09 KF EFG 2010 S. 983 Nr. 12
Gesetze: RVG § 45
VV-RVG Nr. 3200
Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Teil 3
Prozesskostenhilfe: Beiordnung eines als Mitglied einer Sozietät tätigen Rechtsanwalts – Anrechnung der Geschäftsgebühr auf
die Verfahrensgebühr
Leitsatz
Der für die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr erforderliche „personelle Zusammenhang” hinsichtlich
der außergerichtlichen Tätigkeit und der Prozessvertretung ist bei der Geschäftsbesorgung durch eine beauftragte Sozietät
gegeben.
Allein die im Verfahren zur Prozesskostenhilfe verfügte Beiordnung eines als Mitglied einer Sozietät tätigen Rechtsanwalts
führt noch nicht zur Begründung eines (weiteren) von der Sozietät losgelösten Auftragsverhältnisses zwischen der Partei und
dem beigeordneten Anwalt, wenn sich ein solches zweites Mandat nicht aus besonderen Sachverhaltsumständen ableiten lässt.
Die Bestimmungen der §§ 45 ff. RVG haben nicht den Zweck, neben den zivilrechtlich begründeten Ansprüchen einen weiteren,
davon unabhängigen, Anspruch gegen die Staatskasse zu begründen.
Fundstelle(n): EFG 2010 S. 983 Nr. 12 FAAAD-47232
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Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss v. 04.03.2010 - 10 Ko 2445/09 KF
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