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Mietrecht | Haftung des Vermieters bei eigenmächtiger Räumung
Der Vermieter haftet verschuldensunabhängig für den Schaden, den sein (früherer) Mieter infolge einer in unzulässiger Selbsthilfe durchgeführten Wohnungsräumung erleidet (§ 231 BGB). Von dieser Ersatzpflicht wird insbesondere eine eigenmächtige Entsorgung der in der Wohnung vorgefundenen Gegenstände erfasst. Die Inbesitznahme der Mietwohnung und deren Ausräumen bedürfen stets eines gerichtlichen Titels. Dies gilt selbst dann, wenn der gegenwärtige Aufenthaltsort des Mieters unbekannt und ein vertragliches Besitzrecht des Mieters infolge Kündigung entfallen ist. Der Vermieter muss sich dann – ggf. nach öffentlicher Zustellung der Räumungsklage – einen Räumungstitel beschaffen und aus diesem vorgehen. Im Streitfall war der Mieter mehrere Monate mit unbekanntem Aufenthalt abwes...