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Mietrecht | Keine Mietminderung bei Norm-Schallschutz
Ohne besondere vertragliche Regelung kann der Mieter nicht erwarten, dass seine Wohnung einen Schallschutz aufweist, der über die Einhaltung der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN-Vorschriften hinausgeht. Die beklagten Mieter waren daher nicht berechtigt, ihre Miete wegen „Mängeln” der Trittschalldämmung ihrer Wohnung zur darüberliegenden Wohnung um 10 % zu mindern. Mehr als die Einhaltung der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes (2002) geltenden DIN 4109 zum Schallschutz durften sie nicht erwarten.
Bestehen zu einzelnen Anforderungen an den Wohnstandard technische Normen, schuldet der Vermieter deren Einhaltung. Maßstab ist grundsätzlich der bei Errichtung des Gebäudes geltende Norminhalt. Eine modernere Sollbeschaffenheit der Wohnung kann über Inbezugnahme techni...