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Lohnsteuer | Gebührenverzicht zugunsten von Mitarbeitern eines Vertriebspartners kein Arbeitslohn
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Der Umstand, dass eine Bausparkasse sowohl bei Arbeitnehmern ihrer „Partnerbanken” als auch bei ihren freien Handelsvertretern und deren Arbeitnehmern sowie den Beschäftigten anderer genossenschaftlich organisierter Unternehmen und Kooperationspartner auf die Erhebung von Abschlussgebühren verzichtet, begründet Zweifel daran, ob dieser Gebührenvorteil Arbeitslohn ist. (2) Gelangt das Finanzgericht aufgrund einer verfahrensfehlerfreien Gesamtwürdigung zu dem Ergebnis, dass Zweifel bestehen, ob Arbeitnehmern im Zusammenhang mit einem geldwerten Vorteil Arbeitslohn zugeflossen ist, ist der BFH nach § 118 Abs. 2 FGO an diese Tatsachenfeststellung gebunden.
Nicht jeder Vorteil ist auch ein steuerbarer und -pflichtiger geldwerter Vo...