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Pflichtveranlagung ausländischer Arbeitnehmer neu geregelt
Mit dem Jahressteuergesetz 2009 wurde durch § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 i. V. mit § 50 Abs. 2 Satz 3 EStG eine Veranlagungspflicht zur Einkommensteuer für diejenigen Saisonarbeitskräfte geschaffen, für die der Lohnsteuerabzug durch Anwendung von § 39d EStG vom Arbeitgeber nach Vorlage der vom Betriebsstättenfinanzamt auf Antrag des Arbeitnehmers ausgestellten Bescheinigung entsprechend Lohnsteuerklasse 1 durchgeführt wurde. Mit dem Entwurf des Jahressteuergesetzes 2010 soll nunmehr rückwirkend eine Bagatellgrenze für Arbeitslöhne bis € 10.200 eingeführt werden. Liegt der Arbeitslohn unter € 10.200 soll keine Pflichtveranlagung mehr erfolgen.
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Der Kommentar
Arbeitgeber von Saisonarbeitskräften, meist Betriebe der Land- und Forstwirtschaft oder des Hotel- und Gaststättengewerbes, haben einen erheblichen bürokratischen Aufwand zu bewältigen, um die dringend benötigten Saisonarbeitskräfte lohnsteuerlich und sozialversicherungsrechtlich richtig einzuordnen und außerdem noch die Bestimmungen der Arbeitsverwaltung zu beachten. Sollte es dem Arbeitgeber nicht gelingen, allen ...