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Einbringung von Mitunternehmeranteilen in eine GmbH
Anmerkungen zum sowie zum Aussetzungsbeschluss v. 15. 4. 2010
[i]BFH, Urteil v. 25. 11. 2009 - I R 72/08 (BStBl 2010 II S. 471); BFH, Beschluss v. 15. 4. 2010 - IV B 105/09 NWB AAAAD-43768 Die Buchwerteinbringung von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen in eine Kapitalgesellschaft setzt nach § 20 UmwStG (a. F.) die Übertragung aller zur jeweiligen betrieblichen Einheit gehörenden wesentlichen Betriebsgrundlagen voraus. Ob hierzu bei Einbringung von KG-Anteilen auch die Beteiligung an der Komplementär-GmbH zu rechnen ist, ist ebenso zweifelhaft wie die Frage, ob im Vorfeld der Einbringung wesentliche Wirtschaftsgüter in ein anderes Betriebsvermögen ausgegliedert werden können. Zu beiden Fragen nimmt das (BStBl 2010 II S. 471) im Grundsatz „großzügig”, d. h. zugunsten der Steuerpflichtigen Stellung. In einem gewissen Gegensatz hierzu steht die weitergehende Aussage des Urteils, dass nach der Rechtslage ab 2001 einzelne Wirtschaftsgüter einer KG (Grundstücke) nur unter Aufdeckung der stillen Reserven in das Gesamthandsvermögen einer Schwesterpersonengesellschaft übertragen werden können. Letzteres ist m. E. vom IV. Senat des NWB AAAAD-43768 zu Recht als ernstlich zweifelhaft angesehen...