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Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main - S 7100 A - 172 - St 110

Umsatzsteuerliche Behandlung von Telefonkarten und anderen Zahlungskarten

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1. Abgabe von Multifunktionskarten

Der Erwerb einer Multifunktionskarte, die zur Inanspruchnahme unterschiedlicher Leistungen verschiedener Anbieter benutzt werden kann (z. B. Telefonleistungen, Parken in Parkhäusern, Benutzung von Parkscheinautomaten, Inanspruchnahme von Leistungen im öffentlichen Personennahverkehr), erschöpft sich in dem Umtausch eines Zahlungsmittels „Bargeld” in ein anderes Zahlungsmittel „elektronisches Geld”. Dieser Vorgang ist nicht steuerbar. Die Besteuerung der einzelnen Leistungen ist bei der konkreten Leistungserbringung durch die jeweiligen Unternehmer vorzunehmen.

Gibt jedoch z. B. ein Parkhausunternehmer eine Karte aus, die nur zum Parken in seinen Parkhäusern berechtigt, handelt es sich bei dem vereinbarten „Kaufpreis” für die Parkhauskarte um ein vorausbezahltes Entgelt für das Parken in den Parkhäusern dieses Unternehmers. Die Umsatzsteuer entsteht in diesen Fällen bei der Vereinnahmung des vorausbezahlten Entgelts, d. h. bei Ausgabe der Parkhauskarte (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 UStG).

Beim Erwerb einer Multifunktionskarte ist ein Vorsteuerabzug nicht zulässig. Ein Vorsteuerabzug ist für den Nutzer der Karte nur möglich, sofern eine ordnungsgemäße Rechnung über die konkrete erbrachte Leistung durch den jeweils leistenden Unternehmer (z. B. für die Inanspruchnahme von Telekommunikationsleistungen durch die Deutsche Telekom AG oder ausländische Telefongesellschaften, Zur-Verfügung-Stellung von Parkplätzen, Personenbeförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln) erteilt wird. Wenn für Leistungen, die mit einer Multifunktionskarte in Anspruch genommen werden, keine Rechnung erteilt wird, ist beim Leistungsempfänger kein Vorsteuerabzug zulässig.

Erfolgt die Ausgabe der Karte selbst gegen eine Gebühr, so ist darin ein eigenständiger Leistungsaustausch zu sehen. Die Leistung des Kartenherausgebers besteht in der Einräumung der mit dem Besitz der Karte verbundenen Verwendungsmöglichkeiten. Das Entgelt besteht in der vom Kartenerwerber zu entrichtenden Gebühr.

2. Abgabe von Telefonkarten der Deutschen Telekom AG

2.1 Abgabe zum aufgedruckten Wert

Der Verkauf von Telefonkarten der Deutschen Telekom AG zum aufgedruckten Wert stellt keine Lieferung der Telefonkarte dar. Denn das wirtschaftliche Interesse des Kartenerwerbers ist nicht auf die Erlangung der Verfügungsmacht an der Karte gerichtet, sondern darauf, mit Hilfe der auf der Karte befindlichen Information (Magnetstreifen oder Chip) später eine andere Leistung entgelten zu können.

Kann die Telefonkarte ausschließlich im Inland für die Inanspruchnahme von Telekommunikationsleistungen benutzt werden, stellt der „Kaufpreis” für die Telefonkarte vorausbezahltes Entgelt für eine Telekommunikationsleistung der Deutschen Telekom AG dar (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a UStG).

In den Fällen, in denen die Telefonkarte als „Multifunktionskarte” zur Inanspruchnahme weiterer Leistungen verschiedener Anbieter benutzt werden kann (z. B. Telefonieren im Ausland, Parkhaus, ÖPNV), ist die Abgabe der Karte als nicht steuerbarer Vorgang zu betrachten (siehe Tz. 1).

2.2 Abgabe zu einem niedrigeren als dem aufgedruckten Wert (Rabattgewährung) an „Wiederverkäufer”

Gibt die Deutsche Telekom AG Telefonkarten mit Rabatt an „Wiederverkäufer” ab, liegt keine Lieferung der Telefonkarten vor (siehe Tz. 2.1). Bei der Differenz zwischen dem gezahlten Preis und dem aufgedruckten Wert handelt es sich um eine Provisionszahlung der Deutschen Telekom AG für eine Vermittlungsleistung des „Wiederverkäufers”, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe d UStG steuerfrei ist.

Eine Option zur Steuerpflicht ist möglich.

Handelt es sich hierbei nicht um Telefonkarten, sondern um Multifunktionskarten (vgl. Tz. 1.), ist die Vermittlungsleistung dagegen in analoger Anwendung der in Tz 3.3.2 dargelegten Grundsätze bei der Abgabe von Guthabenkarten nicht nach § 4 Nr. 8 Buchstabe d UStG von der Umsatzsteuer befreit.

2.3 Verkauf zu einem höheren als dem aufgedruckten Wert (z. B. als Sammelobjekt)

Wird eine Telefonkarte zu einem höheren als dem aufgedruckten Wert bzw. dem verbliebenen Guthaben abgegeben (z. B. als Sammelobjekt), steht die Erlangung der Verfügungsmacht an der Karte und nicht der in ihr verbriefte Leistungsanspruch wirtschaftlich im Vordergrund. Daher handelt es sich in diesen Fällen um eine Lieferung, die dem Regelsteuersatz unterliegt.

3. Leistungen im Zusammenhang mit sog. Startpakten und Guthabenkarten im Mobilfunkbereich

Nach dem (BStBl 2001 I S. 1010) gilt Folgendes:

3.1 Abgabe eines Startpakets mit Mobilfunkgerät

Das Startpaket („Leistungspaket”) wird für das jeweilige Mobilfunknetz unter Namen wie Xtra-Card (D1-Netz), CallYa-Card (D2-Netz) oder Free & Easy Card (E1-Netz) herausgegeben und beinhaltet:


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#
den Anspruch auf Freischaltung (Aktivierung des Anschlusses, Netzzugang),
#
die Zuteilung einer Rufnummer,
#
ein Guthaben für die ausschließliche Inanspruchnahme von Telekommunikationsdienstleistungen
in bestimmter Höhe und
#
ein Mobilfunkgerät.

Bereits mit Erwerb des Startpakets legt sich der Kunde auf einen bestimmten Telekommunikationsanbieter (Netzbetreiber und Serviceprovider) fest. Netze werden zurzeit z. B. betrieben von De-Te Mobil/Deutsche Telekom AG, Mannesmann Mobilfunk/Vodafone und E-Plus-Mobilfunk. Bei den Serviceprovidern handelt es sich um Anbieter von Telekommunikationsleistungen, die nicht über eigene Netze verfügen, sondern entsprechende Gesprächszeiten bei den Netzbetreibern „einkaufen” und „wieder verkaufen”.

3.1.1 Abgabe des Startpakets durch Netzbetreiber oder Serviceprovider

Wird das Startpaket von einem Netzbetreiber oder einem Serviceprovider unmittelbar an den Kunden abgegeben, so erbringen diese eine steuerbare und steuerpflichtige Lieferung der einheitlichen Ware „Startpaket” an den Kunden. Bei der einheitlichen Ware „Startpaket” steht nicht die Telekommunikationsleistung, sondern das Produkt Mobilfunkgerät im Vordergrund und gibt der Leistung das Gepräge.

3.1.2 Vertrieb des Startpakets durch selbständige Händler

Wird das Startpaket eines Netzbetreibers oder Serviceproviders über im eigenen Namen und für eigene Rechnung auftretende Händler – sog. Eigenhändler – (z. B. andere Serviceprovider oder Elektrofachgeschäfte) an Kunden abgegeben, ist die Lieferung der einheitlichen Ware „Startpaket” auf jeder einzelnen Stufe steuerbar und steuerpflichtig.

Tritt der Händler dagegen für den Kunden erkennbar lediglich als Vermittler für den Netzbetreiber oder Serviceprovider auf (Agenturgeschäft), so entstehen zwischen diesem Händler und dem Telefonkunden keine Leistungsbeziehungen. Allein der jeweilige Netzbetreiber oder Serviceprovider liefert die einheitliche Ware „Startpaket” an den Kunden. Der Händler vermittelt lediglich diese Lieferung für den Netzbetreiber oder Serviceprovider.

3.1.3 Entstehung der Steuer

Die Aktivierung des Guthabens aus dem Startpaket ist – anders als bei den Guthabenkarten – von einem Netzbetreiber oder Serviceprovider nur dann nicht als Anzahlung im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 UStG zu versteuern, wenn der Unternehmer nachweist, dass bei ihm und den folgenden Verkaufsstufen die Versteuerung des Startpakets vorgenommen wurde und das Guthaben Bestandteil des Startpakets war.

3.2 Abgabe eines Startpakets ohne Mobilfunkgerät

Mit Kauf und Übergabe des Startpakets erhält der Erwerber das Recht, von dem Telekommunikationsanbieter den Abschluss eines Mobilfunkvertrages zu den angegebenen Konditionen zu verlangen. Die Konditionen beinhalten


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#
die im Startpaket enthaltene Mobilfunkrufnummer
#
das Gesprächsguthaben
#
die SIM-Karte und
#
die jeweils gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Telekommunikationsanbieters für das
Startpaket

3.2.1 Vertrieb des Startpakets durch selbständige Händler
3.2.1.1 Lieferung oder sonstige Leistung

Die Abgabe eines Startpakets ohne Mobilfunkgerät vom Händler an den Erwerber stellt eine steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistung dar.

Vertraglich soll der Erwerber des Startpakets nicht nur die Verfügungsmacht an der SIM-Karte erhalten, sondern vorrangig das Recht auf Abschluss des Mobilfunkvertrags. Das Recht soll aber nicht ohne Verkauf und Übergabe der SIM-Karte an den jeweiligen Erwerber übertragen werden. Die SIM-Karte verbrieft insofern den Anspruch des Inhabers auf Abschluss des Mobilfunkvertrags mit dem Telekommunikationsanbieter. Sie ist jedoch lediglich Träger der erforderlichen Zugangsdaten, um den Vertrag zu schließen und den Zugang zum Netzbetreiber herzustellen. Ohne die Aktivierung durch den Telekommunikationsanbieter bietet sie keinen Nutzen für Telekommunikationsleistungen.

Auch aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers, der das Startpaket vom Händler erwirbt, ist entscheidend, dass er nicht nur die Sache „SIM-Karte” erhält, sondern dass er den Abschluss eines Mobilfunkvertrags vom Telekommunikationsanbieter verlangen kann. Er weiß, dass der Besitz der SIM-Karte allein ihn noch nicht zur Inanspruchnahme von Telekommunikationsleistungen berechtigt. Die SIM-Karte ist für ihn Mittel zum Zweck, um den Zugang zum Netzbetreiber und die Aktivierung der SIM-Karte sicherzustellen. Die spätere Nutzung der SIM-Karte für Telekommunikationsleistungen prägt aus seiner Sicht nicht die Leistung des Händlers.

Das spricht dafür, die SIM-Karte nur als Datenträger hinsichtlich des Anspruchs des Inhabers anzusehen, nicht aber als wesentlichen Leistungsgegenstand, der der Leistung das Gepräge gibt. Die Lieferung der SIM-Karte ist Bestandteil der einheitlich zu beurteilenden Leistung „Startpaket”, die durch die sonstige Leistung der Abtretung des Rechts auf Abschluss des Mobilfunkvertrags charakterisiert wird. Die Übereignung der SIM-Karte ist mit der Übertragung des Rechts so eng verbunden, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre. Denn das Recht ergibt sich aus dem Eigentum an dem Startpaket und ist von der SIM-Karte nicht zu trennen.

Diese Leistung stellt eine sonstige Leistung auf dem Gebiet der Telekommunikation nach § 3a Abs. 4 Nr. 11 UStG dar. Nach Abschn. 39a Abs. 2 Nr. 3 S. 1 Buchstabe b UStR gehört insbesondere die Verschaffung von Zugangsberechtigungen zu den Mobilfunknetzen zu den sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation. Der Händler tritt mit Übergabe des Startpakets den Anspruch gegen den Telekommunikationsanbieter auf Gewährung des Zugangs zum Mobikfunknetz an den Erwerber ab.

3.2.1.2 Abgrenzung Eigenhandel zur Vermittlung

Ob jemand eine Vermittlungsleistung erbringt oder als Eigenhändler tätig wird, ist gemäß Abschn. 26 Abs. 1 UStR nach den zivilrechtlichen Leistungsbeziehungen zwischen den Beteiligten zu entscheiden. Entsprechend § 164 Abs. 1 BGB liegt danach eine Vermittlungsleistung umsatzsteuerrechtlich nur dann vor, wenn der Vertreter – Vermittler – das Umsatzgeschäft erkennbar im Namen des Vertretenen abgeschlossen hat (s. Tz. 3.1.2).

Der Händler vermittelt keine Leistung des Telekommunikationsanbieters an den Erwerber des Startpakets. Insbesondere vermittelt er nicht einen Kaufvertrag hinsichtlich des Startpakets zwischen Telekommunikationsanbieter und Erwerber. Er tritt in der Regel im eigenen Namen und für eigene Rechnung auf, so dass objektiv keine rechtsgeschäftliche Vertretung vorliegt.

Etwas anderes gilt nur, wenn er für den Erwerber des Startpakets erkennbar in fremden Namen und für fremde Rechnung handelt.

3.2.2 Entstehung der Steuer

Durch den Verkauf des Startpakets verschafft der Händler dem Erwerber keinen unmittelbaren Anspruch auf bestimmte Telekommunikationsleistungen, sondern einen Anspruch auf Abschluss eines Mobilfunkvertrags zu bestimmten Konditionen. Er vermittelt insbesondere keinen vertraglichen Anspruch auf Telekommunikationsleistungen im Gegenwert des Nennbetrags des Gesprächsguthabens. Denn der Anspruch hierauf entsteht effektiv erst im Zeitpunkt des Abschlusses des Mobilfunkvertrags. Daher stellt der Kaufpreis des Startpakets in Höhe des Nennbetrags des Gesprächsguthabens umsatzsteuerlich auch keine an den Telekommunikationsanbieter geleistete Anzahlung für Telekommunikationsleistungen dar.

Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Telekommunikationsanbieter kommt der Mobilfunkvertrag erst durch Anmeldung des Kunden beim Telekommunikationsanbieter und anschließende Freischaltung des Mobilfunkanschlusses bzw. Aktivierung der SIM-Karte zustande.

Der Kaufpreis des Startpakets ist in Höhe des Gesprächsguthabens auch keine Anzahlung für Telekommunikationsleistungen i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 4 UStG. Voraussetzung hierfür wäre, dass das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt wird, bevor die Leistung oder Teilleistung ausgeführt worden ist. Der Erwerber des Startpakets entrichtet jedoch keinen Teilbetrag des Kaufpreises für das Gesprächsguthaben. Der Kaufpreis wird vielmehr vollständig für den Anspruch auf Abschluss eines Mobilfunkvertrags zu den festgelegten Konditionen gezahlt. Die Konditionen wiederum enthalten den Anspruch auf ein als Zugabe eingeräumtes Gesprächsguthaben.

3.3 Guthabenkarte

Die Guthabenkarte hat keine eigenständige technische Funktion. Die aufgedruckte Geheimnummer dient dazu, einen eingezahlten Geldbetrag dem Konto des Kunden bei seinem Telekommunikationsanbieter gutzuschreiben. Unter anderem kann damit das im Rahmen eines Startpakets (s. o.) erworbene Guthaben für Gesprächszeiten und zur Verlängerung der telefonischen Erreichbarkeit aufgefüllt werden. Die Guthabenkarte wird z. B. unter der Bezeichnung XtraCash (D1-Netz), CallNow (D2-Netz) oder Free & Easy Cash (E1-Netz) angeboten.

Die Guthabenkarte ist – anders als bei dem im Startpaket enthaltenen Guthaben – nur netzgebunden und wird vom Netzbetreiber selbst oder von diesem über Serviceprovider und Händler dem Kunden angeboten. Im Zeitpunkt der Abgabe der Karte steht nur der Netzbetreiber fest. Die Telekommunikationsleistung kann aber neben dem Netzbetreiber auch noch von einem Serviceprovider gegenüber dem Kunden ausgeführt werden. Erst durch die Aktivierung der Guthabenkarte beim Netzbetreiber wird der tatsächlich Leistende bestimmt. Soweit Serviceprovider eingeschaltet werden, erbringen diese Telekommunikationsleistungen an den Kunden, welche sie von den Netzbetreibern eingekauft haben. Wird ein Händler in die Abgabe der Guthabenkarte eingeschaltet, so erbringt dieser keine Telekommunikationsleistung an den Kunden.

3.3.1 Umsatzsteuerliche Behandlung der Telekommunikationsleistung

Die Umsatzsteuer entsteht erst im Zeitpunkt der Leistungsausführung, also mit dem Telefonieren des Kunden. Solange mit der Guthabenkarte nach Aktivierung ausschließlich Leistungen des Netzbetreibers oder des Serviceproviders in Anspruch genommen werden können, wird im Zeitpunkt der Aktivierung der Karte (Gutschrift auf dem persönlichen Konto des Kunden) eine konkrete Leistungsvereinbarung zwischen dem Kunden einerseits und dem Netzbetreiber oder Serviceprovider andererseits hergestellt. Die Voraussetzungen für die Annahme einer Anzahlung i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 UStG liegen vor. Die Umsatzsteuer für die vorausbezahlte Telekommunikationsleistung entsteht damit im Voranmeldungszeitraum der Aktivierung der Karte. Die Anzahlung umfasst die Zahlung des Kunden, etwaige Provisionen für eingeschaltete Händler dürfen nicht abgezogen werden. Etwaige zusätzliche Zahlungen Dritter sind ebenfalls zu berücksichtigen.

Zusatz der OFD:

Der Ort der vom Kartenherausgeber erbrachten Telekommunikationsleistung bestimmt sich ab 2010 bei Leistungen an


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#
Unternehmer für dessen Unternehmen nach § 3a Abs. 2 UStG
#
Privatpersonen mit Wohnsitz in Deutschland nach § 3a Abs. 1 UStG; betreibt der leistende
Unternehmer sein Unternehmen vom Drittlandsgebiet aus und wird die Leistung im Inland genutzt
oder ausgewertet, so verlagert sich der Ort nach § 3a Abs. 6 S. 1 Nr. 3 UStG ins Inland,
#
Privatpersonen mit Wohnsitz in einem EU-Mitgliedsstaat nach § 3a Abs. 1 UStG; betreibt der
leistende Unternehmer sein Unternehmen vom Drittlandsgebiet aus und wird die Leistung im
Inland genutzt oder ausgewertet, so verlagert sich der Ort nach § 3a Abs. 6 S. 1 Nr. 3 UStG ins
Inland,
#
Privatpersonen mit Wohnsitz im Drittland nach § 3a Abs. 4 Nr. 11 UStG; betreibt der leistende
Unternehmer sein Unternehmen vom Drittlandsgebiet aus und wird die Leistung im Inland genutzt
oder ausgewertet, so verlagert sich der Ort nach § 3a Abs. 6 S. 1 Nr. 3 UStG ins Inland.

3.3.2 Umsatzsteuerliche Behandlung der Abgabe der Guthabenkarte

Netzbetreiber geben die Guthabenkarten mit Rabatt an Serviceprovider und diese wiederum mit Rabatt an Händler ab. Werden Händler oder Serviceprovider in die Abgabe von Guthabenkarten eingeschaltet, ohne selbst Telekommunikationsleistungen an den Kunden auszuführen, liegt keine Lieferung der Guthabenkarte vor. Die Differenz zwischen dem gezahlten und dem erhaltenen Betrag ist eine Provisionszahlung des die Guthabenkarte abgebenden Unternehmens für die Vermittlung des Umtausches von einem Zahlungsmittel (Bargeld) gegen sog. „elektronisches Geld”, das den Anspruch auf Telekommunikationsleistungen verkörpert. Diese Vermittlungsleistung ist nicht nach § 4 Nr. 8 Buchstabe c oder d UStG steuerfrei.

Zusatz der OFD:

Bei der sonstigen Leistung handelt es sich um die Vermittlung des Rechts auf eine Telekommunikationsleistung. Der Ort dieser sonstigen Leistung (Vermittlungsleistung) bestimmt sich damit nach § 3a Abs. 2 UStG.

Wird die Vermittlungsleistung


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#
an einen inländischen Unternehmer erbracht, so sind die Leistungen steuerbar und steuerpflichtig;
#
an einen Unternehmer erbracht, der sein Unternehmen in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder in
einem Drittland betreibt, so sind die Leistungen nicht steuerbar.

3.3.3 Übergangsregelung

In der Vergangenheit wurde von einigen Netzbetreibern, Serviceprovidern und Händlern die Abgabe der Guthabenkarte – wie im Falle der Startpakete (vgl. 3.1.2) – auf jeder einzelnen Stufe als steuerpflichtige Leistung behandelt. Der Umsatz aus der Abgabe wurde versteuert und aus den Rechnungen der Vorleister wurde ein Vorsteuerabzug geltend gemacht („Verkaufslösung”). Da die Umstellung des Rechnungswesens auf die oben beschriebenen Grundsätze zeitaufwändig ist, ist die Anwendung der Verkaufslösung bis zum grundsätzlich nicht zu beanstanden. Soweit die Verkaufslösung nicht einheitlich von allen betroffenen Unternehmen angewandt worden ist, gilt für die Vergangenheit und bis zum Ablauf der Übergangsregelung Folgendes:

  1. Der Netzbetreiber oder Serviceprovider hat die Leistungen an seine Kunden zu versteuern. Im Zeitpunkt der Aktivierung ist eine Anzahlung zu versteuern. Eine um die Provision der eingeschalteten Händler oder Serviceprovider verringerte Bemessungsgrundlage darf nur berücksichtigt werden, soweit der Netzbetreiber oder Serviceprovider nachweist, dass der Händler oder Serviceprovider die Versteuerung des gesamten Kartenverkaufs bei gleichzeitigem Vorsteuerabzug vorgenommen hat.

  2. Werden Guthabenkarten über andere Serviceprovider und dessen angeschlossene Händler an Kunden des leistenden Unternehmers verkauft, ist dieser Umsatz vom leistenden Unternehmer und nicht vom anderen Serviceprovider zu versteuern. Dies gilt nicht bei Nachweis der Besteuerung durch den anderen Serviceprovider.

  3. Die Händler haben ihre Provision zu versteuern. Dabei wird eine Darstellung als Ein- und Verkaufsgeschäft („Verkaufslösung”) nicht beanstandet. Dies gilt auch für Serviceprovider, soweit sie oder die ihnen angeschlossenen Händler Guthabenkarten an Kunden anderer Serviceprovider abgegeben haben.

  4. Bei Anwendung der Verkaufslösung führen die Rechnungen nicht zur Steuerschuld nach § 14 Abs. 2 oder 3 UStG und berechtigen bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG zum Vorsteuerabzug.

4. Abgabe von sog. Prepaid Calling Cards

4.1 Begriff der Prepaid Calling Card

Prepaid Calling Cards sind Telefonkarten, die weder einen Magnetstreifen noch einen Chip beinhalten. Über die auf der Karte angegebene (z. T. kostenfreie) Rufnummer ist ein Telekommunikationsdienstanbieter zu erreichen, bei dem man den beim Kauf der Karte entrichteten Preis mittels einer ebenfalls auf der Karte angegebenen Geheimnummer (PIN) als Gesprächsguthaben abtelefonieren kann. Die Karte wird nicht in ein Telefongerät eingeschoben und ist mit allen Telefongeräten nutzbar (Festnetz, Mobiltelefon, Telefonzelle).

4.2 Umsatzsteuerliche Behandlung der Abgabe und Nutzung von Prepaid Calling Cards

Beim Verkauf der Prepaid Calling Cards liegen auf allen Handelsstufen sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation nach § 3a Abs. 4 Nr. 11 UStG vor (siehe auch Abschnitt 39a Abs. 2 UStR). Die Bestimmung des Leistungsorts richtet sich auf allen Handelsstufen nach der unten dargestellten Übersicht. Der Telekommunikationsdienstanbieter ist dabei stets Leistender, der Wiederverkäufer ist beim Ankauf Leistungsempfänger, beim Verkauf Leistender. Soweit weder Leistender noch Leistungsempfänger ihren Sitz/Wohnsitz im Inland haben, wird lediglich auf die Nichtsteuerbarkeit hingewiesen.


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Leistender
Unternehmer
mit Sitz im Inland
Unternehmer
mit Sitz im übrigen
Gemeinschaftsgebiet
Unternehmer
mit Sitz im Drittland
Leistungsempfänger
Privatperson mit
Wohnsitz im Inland
Übriges
Gemeinschaftsgebiet
§ 3a Abs. 1 UStG
Inland (bei Nutzung oder
Auswertung der Leistung
im Inland)
§ 3a Abs. 6 S. 1 Nr. 3
UStG
Privatperson mit
Wohnsitz im übrigen
Gemeinschaftsgebiet
Nicht steuerbar
Inland (bei Nutzung oder
Auswertung der Leistung
im Inland)
§ 3a Abs. 6 S. 1 Nr. 3
UStG
Privatperson mit
Wohnsitz im Drittland
Nicht steuerbar
Inland (bei Nutzung oder
Auswertung der Leistung
im Inland)
§ 3a Abs. 6 S. 1 Nr. 3
UStG
Unternehmer mit
Sitz im Inland
Unternehmer mit
Sitz im übrigen
Gemeinschaftsgebiet
Übriges
Gemeinschaftsgebiet
§ 3a Abs. 2 UStG
Nicht steuerbar
Nicht steuerbar
Unternehmer mit
Sitz im Drittland
Nicht steuerbar
Nicht steuerbar

Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer auf jeder Handelsstufe ist das jeweils von dem Kunden erhaltene Entgelt, mithin die um die jeweiligen Rabatte geminderten Zahlungen.

Auf der Ebene des Telekommunikationsdienstanbieters entsteht die Umsatzsteuer mit Herstellung der Leistungsbereitschaft im Zeitpunkt der Freischaltung der Karten, da er sich in diesem Moment bereit erklärt, die Nutzung der eigenen oder erworbenen Netzkapazitäten durch den Inhaber der Prepaid Calling Card jederzeit zuzulassen. Auf der Ebene der Wiederverkäufer entsteht die Umsatzsteuer im Zeitpunkt des Verkaufs der Karten.

Insofern die umsatzsteuerliche Behandlung der Abgabe und Nutzung von Prepaid Calling Cards bis entsprechend der in den Tz. 3.3.1 und 3.3.2 dargestellten Regelungen des o. g. zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Abgabe und Nutzung der Guthabenkarten im Mobilfunkbereich erfolgt ist, bestehen keine Bedenken, es aus Vertrauensschutzgründen dabei zu belassen.

5. Abgabe der wiederaufladbaren Telefonkarte „Green Card”

Zum Vorsteuerabzug für die wiederaufladbare Telefonkarte „Green Card” der E-Plus Mobilfunk GmbH vgl. die Rdvfg. vom , S 7300 A - 126 - St IV 21, USt-Kartei OFD Ffm. § 15 – S 7300 – Karte 28.

Die bisherige Karte 5 zu § 3 S 7100 der USt-Kartei der OFD Ffm. (Rdvfg. vom - S 7100 A - 172 - St I 1.10) ist aufgehoben und auszusondern. Die Änderungen sind in kursiv dargestellt.

Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main v. - S 7100 A - 172 - St 110

Fundstelle(n):
LAAAD-46365