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Fall Norbert Nimmersatt
Examensklausur Zweite Juristische Staatsprüfung mit den Schwerpunkten Einkommensteuerrecht, Verfahrensrecht und Steuerstrafrecht
I. Sachverhalt
Norbert Nimmersatt (N) betreibt in Würzburg einen Friseursalon. Mit seinen steuerlichen Verpflichtungen nimmt er es nicht so genau. Vor einigen Jahren hatte er in Liechtenstein sein Schwarzgeld aus der Tätigkeit als Friseur angelegt, aber auch regulär versteuertes Kapital. Hierbei handelt es sich um kein betriebliches, sondern um ein Privatkonto des N. Er erhielt folgende Sparzinsen, die jeweils am 31. 12. für das ablaufende Jahr zahlbar waren und auch gutgeschrieben wurden:
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1997 | 20 000 DM |
1998 | 21 000 DM |
1999 | 22 000 DM |
2000 | 23 000 DM |
2001 | 24 000 DM |
2002 | 12 500
€ |
2003 | 13 000
€ |
2004 | 13 500
€ |
2005 | 14 000
€ |
2006 | 14 500
€ |
2007 | 15 000
€ |
2008 | 16 500
€ |
In seinen Einkommensteuererklärungen 1997 bis 2007 hatte er diese Beträge stets verschwiegen. Werbungskosten sind dem N in Bezug auf seine Kapitaleinkünfte nicht entstanden. Liechtensteinische Einkommensteuer ist auf die Erträge auch nicht angefallen. Die unvollständigen Erklärungen hatte er regelmäßig am 31. 5. des Folgejahres beim zuständigen deutschen Finanzamt eingereicht.
Zusätzlich verschwieg er Teile seiner Einnahmen aus seinem Friseursalon...