BGH Beschluss v. - IX ZA 15/08

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: AG Bochum, 80 IN 106/02 vom LG Bochum, 10 T 86/07 vom

Gründe

I.

Der Schuldner begehrt Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom . Mit diesem Beschluss wurde die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom zurückgewiesen, die sich gegen die auf § 298 InsO gestützte Versagung der Restschuldbefreiung richtete. Der Treuhänder hat seinen Versagungsantrag mit Schriftsatz vom zurückgenommen und hierzu ausgeführt, der Schuldner habe die noch ausstehende Treuhändervergütung zwischenzeitlich bezahlt.

II. Der Prozesskostenhilfeantrag des Schuldners ist abzulehnen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Die vom Schuldner angestrebte Einlegung einer Rechtsbeschwerde durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt wäre unzulässig. Die Rechtsbeschwerdefrist nach § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist abgelaufen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO kommt nicht in Betracht, weil die Fristversäumnis verschuldet ist. Der Schuldner hat innerhalb der laufenden Rechtsbeschwerdefrist die nach § 117 Abs. 2 bis 4 ZPO erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt und weder auf einen etwa in der Vorinstanz vorgelegten Vordruck Bezug genommen noch unmissverständlich mitgeteilt, dass seitdem keine Änderungen eingetreten sind (BGHZ 148, 66, 69 ff; , NJW 2002, 2793). Einer Partei, die vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsmittels beantragt hat, ist nur dann wegen der Versäumung der Rechtsmittelfrist Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO zu gewähren, wenn sie vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste, sich also für arm halten und davon ausgehen durfte, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe dargetan zu haben. Von einer ordnungsgemäßen Darlegung dieser Voraussetzungen darf eine anwaltlich vertretene Partei nicht ausgehen, die weder den nach § 117 Abs. 4 ZPO erforderlichen Vordruck vorgelegt noch auf etwaige Prozesskostenhilfe-Unterlagen aus den Vorinstanzen Bezug genommen und dies auch nicht mit der Erklärung verbunden hat, dass sich seither nichts verändert habe (BGHZ 148, 66, 69; aaO S. 2794; v. - IX ZA 8/03, ZVI 2003, 600, 601; v. - IX ZA 10/06, FamRZ 2006, 1522, 1523). Das darin liegende Verschulden seines Prozessbevollmächtigten ist dem Schuldner nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen (BGHZ 148, 66, 70 f; aaO S. 2794).

Im Übrigen gibt der Senat den Hinweis, dass mit der Rücknahme des Antrags auf Versagung der Restschuldbefreiung durch den Treuhänder die vom Amtsgericht ausgesprochene und vom Landgericht bestätigte Versagung gegenstandslos geworden sein dürfte. Auf das Verfahren über die Versagung der Restschuldbefreiung, das kontradiktorisch ausgestaltet ist, findet gemäß § 4 InsO grundsätzlich die Regelung des § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO Anwendung (vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, InsO 2. Aufl. § 4 Rn. 54; FK-InsO/Schmerbach, InsO 5. Aufl., § 4 Rn. 17). Nach dem gesetzlichen Regelfall des § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist eine Rücknahme bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung möglich.

Fundstelle(n):
RAAAD-46282