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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 5 K 7215/06 B

Gesetze: UStG 1999 § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a, UStG 1999 § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c, UStG 1999 § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d, UStDV 1999 § 30

Ermäßigter Steuersatz für Eintrittsgelder zu einem jährlich am selben Ort stattfindenden Volksfest

Veranstalter als Schausteller

Aufführung von Livemusik als Konzert

Leitsatz

1. Die Eintrittsgelder für ein einmal jährlich am selben Ort veranstaltetes Fest, bei dem es zu Schaustellungen, Musikaufführungen und unterhaltenden Vorstellungen durch die beauftragten Künstler als Subunternehmer kommt, unterliegen dem ermäßigten Steuersatz auch dann, wenn der Veranstalter mit seiner Veranstaltung zwar nicht von Ort zu Ort zieht, der Charakter der Veranstaltung aber demjenigen einer von Ort zu Ort ziehenden Veranstaltung deshalb entspricht, weil nach Beendigung der Veranstaltung der öffentliche Straßenbereich und andere Veranstaltungsflächen wieder freigegeben und die Bühnen sowie sonstige Aufbauten entfernt werden müssen.

2. Die Aufführung von Livemusik erfüllt die Anforderungen, die an ein Konzert i. S. v. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG gestellt werden.

Fundstelle(n):
DStRE 2010 S. 1391 Nr. 22
KÖSDI 2011 S. 17313 Nr. 2
NWB-Eilnachricht Nr. 43/2010 S. 3436
GAAAD-46251

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 13.04.2010 - 5 K 7215/06 B

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