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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 4 K 137/08

Gesetze: VO (EWG) Nr. 1538/91 Art. 2 Abs. 4 VO (EWG) Nr. 1538/91 Art. 6 VO (EWG) Nr. 1538/91 Art. 7 VO (EG) Nr. 2457/97 Art. 3 Abs. 1

Tarifierung von Geflügelschlachtkörpern

Leitsatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

  1. Fällt auch ein Geflügelschlachtkörper unter die Marktordnungs-Warenlistennummer 0207 1290 9990, wenn einer nach diesem Produktcode zulässigen Innerei ein nicht zulässiges Teil des Geflügels anhaftet?

  2. Falls die Frage 1. verneint wird: Ist bei der zollamtlichen Überprüfung, ob die Ausfuhrerzeugnisse der in der Ausfuhranmeldung angegebenen Marktordnungs-Warenlistennummer entsprechen, eine Fehlertoleranz in dem Sinne anzuerkennen, dass ein sog. Ausreißer nicht erstattungsschädlich ist?

Fundstelle(n):
GAAAD-46238

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 11.05.2010 - 4 K 137/08

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