Befugnis zur Änderung eines Steuerbescheids aufgrund offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 129 AO
Leitsatz
Ein während des Verlaufs einer Außenprüfung ergehender, eine Teilauswertung der Prüfungsfeststellungen vornehmender Steueränderungsbescheid
führt nicht gemäß § 171 Abs. 4 AO zum Ende der Ablaufhemmung. Dies gilt auch dann, wenn der Vorbehalt der Nachprüfung zwar
aufgehoben wird, die Außenprüfung betreffend den jeweiligen Steueranspruch aber noch nicht abgeschlossen ist.
Aufgrund einer Außenprüfung ergangen im Sinne des § 171 Abs. 4 AO kann auch ein solcher Steuerbescheid sein, der einen aufgrund
einer Außenprüfung ergangenen Steuerbescheid ändert.
Ein aufgrund einer Außenprüfung ergangener Änderungsbescheid kann bis zum endgültigen Abschluss der Prüfung betreffend den
jeweiligen Steueranspruch gemäß § 129 AO berichtigt werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2011 S. 40 Nr. 1 EFG 2010 S. 1466 Nr. 18 IAAAD-46233
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Online-Dokument
Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil v. 29.04.2010 - 1 K 234/06
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