1. Da wiederholte Verspätungen bei der Abgabe der Steuererklärungen für die Pflichtvergessenheit des Steuerschuldners sprechen,
das Verschulden aber zu den vom FA nach § 152 Abs. 2 S. 2 AO bei der Ausübung des Ermessens zu berücksichtigenden Kriterien
gehört und mit dem Grad des Verschuldens auch der von der Finanzverwaltung durch die Höhe des Verspätungszuschlags entgegenzusetzende
Druck wachsen darf, kann das FA diesem Umstand eine wesentlich höhere Bedeutung zumessen als den übrigen nach § 152 Abs. 2
S. 2 AO zu berücksichtigenden Kriterien.
2. Ein Verspätungszuschlag in Höhe von 10 % kann deshalb trotz nur kurzer Dauer der Fristüberschreitung angemessen sein, wenn
frühere Verspätungszuschläge nicht die beabsichtigte Präventivwirkung hatten.
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