Kein Erlass von Nachforderungszinsen infolge sachlicher
Unbilligkeit bei einer von den Finanzbehörden verschuldeten Dauer einer
Konzernbetriebsprüfung von fünfeinhalb Jahren und einem
tatsächlichen Zinsvorteil des Unternehmens von weniger als 6 %
Leitsatz
1. Auch Nachforderungszinsen nach
§ 233a AO können nur dann infolge sachlicher Unbilligkeit erlassen
werden, wenn ein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis zwar nach dem
gesetzlichen Tatbestand besteht, seine Geltendmachung aber mit dem Zweck des
Gesetzes nicht oder nicht mehr zu rechtfertigen ist und dessen Wertungen
zuwiderläuft. Umstände, die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des
gesetzlichen Tatbestands bewusst in Kauf genommen hat, können jedoch keine
abweichende Festsetzung und keinen Billigkeitserlass rechtfertigen.
2. Auch wenn sich eine
Außenprüfung bei einer Unternehmensgruppe u.a. wegen der
längerfristigen Erkrankung eines beteiligten Prüfers über
fünfeinhalb Jahre erstreckt hat, das Unternehmen jederzeit ausreichende
liquide Mittel zur Steuernachzahlung infolge der Betriebsprüfung hatte und
der tatsächliche Zinsvorteil aus der verzögerten Steuernachzahlung
infolge der Außenprüfung tatsächlich unter dem vom Gesetzgeber
typisierend für die Nachforderungszinsen angenommenen Zinssatz von
jährlich 6 % gelegen haben sollte, begründet das keinen Anspruch auf
Erlass der Nachzahlungszinsen infolge sachlicher Unbilligkeit.
3. Der Steuerpflichtige hätte
die Zinszahlungspflicht dadurch vermeiden bzw. mindern können, dass er in
Höhe der erwarteten Nachzahlung eine entsprechende freiwillige Zahlung an
den Beklagten leistete. Dann hätte er die Billigkeitsmaßnahme nach
AEAO zu § 233a, Nr. 70 1.1 in Anspruch nehmen können.
Fundstelle(n): DStR 2011 S. 10 Nr. 18 EFG 2010 S. 1953 Nr. 23 FAAAD-46221
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 04.05.2010 - 5 K 7219/06 B
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