Anfechtung der Übertragung eines Miteigentumsanteils auf Ehegatten durch Duldungsbescheid
Beweiskraft einer notariellen Urkunde
Leitsatz
1. Unentgeltlichkeit i. S. d. § 4 AnfG (Anfechtugnsgesetz) liegt vor, wenn die Leistung ohne Rechtspflicht erfolgt und keine
Gegenleistung in das Schuldnervermögen gelangt.
2. Eine notarielle Urkunde erbringt den vollen Beweis nur für die Abgabe der beurkundeten Erklärung, nicht auch für deren
inhaltliche Richtigkeit.
3. Die Entgeltlichkeit eines Grundstücksgeschäfts zwischen Ehegatten ist nicht bereits dann gegeben, wenn der Ehemann als
persönlich haftender Gesellschafter davon profitiert, dass die Ehefrau – im Gegenzug zur Gründstücksüberlassung durch den
Ehemann – auf Darlehensforderungen gegenüber der KG verzichtet.
4. Der Verzicht auf eine wertlose Forderung hat keinen Entgeltcharakter.
5. Eine gemischte Zuwendung ist nur dann in einen entgeltlichen und unentgeltlichen Teil zu zerlegen, wenn die wirtschaftlichen
Zwecke des Geschäfts und die berechtigten Interessen der Vertragspartner die Annahme eines zusammengesetzten Geschäfts rechtfertigen.
6. Ist ein Ehegatte durch die anfechtbare Übertragung des Miteigentumsanteils seines Ehegatten Alleineigentümer geworden,
ist entsprechend § 864 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 322 AO die Zwangsvollstreckung in diesen Bruchteil zulässig.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2010 S. 1581 Nr. 19 UAAAD-46216
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 22.03.2010 - 10 K 3288/08
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