Erkenntnis, dass der ursprünglich angenommene Sachverhalt so nicht vorgelegen hat, eröffnet nicht den Anwendungsbereich des
§ 174 Abs. 4 AO
Leitsatz
1. Eine Änderung nach § 174 Abs. 4 AO kann nicht auf die Erkenntnis gestützt werden, dass der angenommene einheitliche Lebenssachverhalt
(hier vermeintlicher Forderungskauf eines aus einer Sozietät ausgeschiedenen Rechtsanwalts) und nicht nur seine rechtliche
Würdigung von Anfang an nicht gegeben war.
2. § 174 Abs. 4 AO gestattet es nicht, Folgerungen aus einem gewandelten Sachverhalt zu ziehen.
Fundstelle(n): DStRE 2011 S. 51 Nr. 1 EFG 2010 S. 1948 Nr. 23 QAAAD-46213
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 09.12.2009 - 1 K 1375/05 B
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