Nacherhebung von Eingangsabgaben in Höhe der Differenz zwischen dem Präferenzzoll und dem Drittlandszoll
mittelbarer Täter einer Abgabenverkürzung durch unrichtige Abfertigung
Leitsatz
1. Unter einer strafbaren Handlung i. S. v. Art. 221 Abs. 4 ZK sind insbesondere die Steuerhinterziehung, der qualifizierte
Schmuggel und die Steuerhehlerei zu verstehen, die leichtfertige Steuerverkürzung als bloße Ordnungswidrigkeit reicht dafür
nicht aus. Eine strafrechtliche Verurteilung wegen einer Straftat ist allerdings nicht Voraussetzung für eine Verlängerung
der Festsetzungsfrist.
2. Nicht entscheidend ist, wer die Tat begangen hat. Die Festsetzungsfrist beträgt selbst dann zehn Jahre, wenn der Steuerpflichtige
selbst an der Steuerstraftat nicht beteiligt gewesen ist und keinen Einfluss auf die von ihm eingesetzten Personen gehabt
hat.
3. Eine Abgabenverkürzung in mittelbarer Täterschaft liegt vor, wenn der Geschäftsführer, dem bekannt ist, dass die Präferenzzeugnisse
der eingeführten Waren inhaltlich unrichtig sind, einen insoweit arglosen Dritten mit der Anmeldung der Lieferungen zum Präferenzzollsatz
beauftragt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): MAAAD-46210
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Online-Dokument
FG des Saarlandes, Urteil v. 04.06.2009 - 2 K 2119/05
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