Ungekürzter Eigenheimzulageanspruch bei Errichtung eines
Gebäudes durch einen Miteigentümer aufgrund wirtschaftlichen
Eigentums infolge eines gesetzlichen Aufwendungsersatzanspruchs hinsichtlich
der Baukosten gegenüber den übrigen Miteigentümern
Leitsatz
Hat ein Miteigentümer zwar ohne
schriftliche Regelung und ohne Bestellung dinglicher Sicherungsrechte, aber mit
offenbarer Zustimmung der übrigen, mit ihm verwandten Miteigentümer
auf einem Grundstück ein Gebäude in der Erwartung errichtet, dass er
im Rahmen eines anstehenden Flurbereinigungsverfahrens Eigentümer des
Gebäudes wird und das Gebäude alleine nutzen darf, und hat das
Flurbereinigungsverfahren tatsächlich wie geplant stattgefunden, so steht
dem betreffenden Miteigentümer aufgrund der Kostentragung für die
Herstellungskosten des Gebäudes für den Fall, dass die anderen
Miteigentümer die Herausgabe des Gebäudes fordern sollten, ein
Bereicherungs- bzw. Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 951 Abs. 1, 812
Abs. 1 BGB zu. Aufgrund dieses Ausgleichsanspruchs ist der Miteigentümer
als wirtschaftlicher Eigentümer des Gebäudes zur Inanspruchnahme der
„vollen”, also nicht entsprechend seinem Miteigentumsanteil
gekürzten Eigenheimzulage für das von ihm errichtete Gebäude
berechtigt.
Fundstelle(n): FAAAD-46208
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Sächsisches FG, Urteil v. 22.01.2008 - 2 K 2212/06 (Ez)
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