Leistungen eines als Hygieneberater tätigen Arztes sind nicht umsatzsteuerbefreit
Leitsatz
Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG 2005 setzt voraus, dass der Arzt tatsächlich eine Heilbehandlung im Bereich
der Humanmedizin durch ärztliche oder amtsarztähnliche Leistungen erbringt.
Unter Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin fallen nur Tätigkeiten, die zum Zweck der Vorbeugung, der Diagnose, der
Behandlung und – soweit möglich – der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen für bestimmte Patienten ausgeführt
werden.
Die bloße Beratung in Hygienefragen ist nicht steuerbefreit.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2010 S. 1652 Nr. 19 UStB 2010 S. 331 Nr. 11 LAAAD-46206
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 27.05.2010 - 16 K 331/09
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